27.07.2021-09:24
VG Koeln
0221 2066 7000
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Umweltinformation selbst auf der einen und dem Verzeichnis betreffend Umweltinformationen auf der anderen Seite differenzieren.
Insofern handelt es sich bei der hier begehrten Übersicht auch nicht nur — anders als
bei dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
im Beschluss vom 11. Juni 2019 — 6 A 2.17-, juris
Rdn. 5,
behandelten Fall — um eine bestimmte Art des Zugangs, die der Kläger gemäß § 3
Abs. 2 Satz 2 UIG beantragen kann. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass sich
der Kläger in seinem Antrag explizit auf § 7 UIG und dessen Wortlaut (Verzeichnis
verfügbarer Umweltinformationen) bezogen hat.
Der Antrag in diesem Sinne ist auch hinreichend bestimmt, § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG.
Der Einwand des BfV, man habe kein solches Verzeichnis, weshalb der Antrag ins
Leere gehe, verfängt nicht:
Zwar gibt das UIG keinen Anspruch auf behördliche Beschaffungshandlungen; der
Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG erstreckt sich nämlich nur auf solche Umweltinformationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. Nach § 2
Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle nur dann über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden oder für sie bereitgehalten werden. Zu
berücksichtigen ist hier allerdings, dass eben nicht die Umweltinformation selbst in
Rede steht, sondern das „vorgelagerte" Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 UIG. Nach dieser Vorschrift treffen die informationspflichtigen Stellen praktische Vorkehrungen zur
Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken
oder
4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
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