27.07.2021-09:24

0221 2066 7000

VG Koeln

3. 6/11

2

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur
Hälfte.
2.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwG° ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwG0, die
Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Denn der Ausgang des Verfahrens war offen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Kläger hat im Grundsatz als natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als informationspflichtiger Stelle
einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die das BfV verfügt.
Bei dem vom Kläger hier allein begehrten Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UIG
handelt es sich allerdings nicht selbst um eine Umweltinformation.
Zwar ist der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen (OVG NRVV), Urteil vom 1. März 2011 — 8
A 3358/08 -, juris, Rdn. 50ff.
Jedoch lässt sich das Verzeichnis unter keine der in § 2 Abs. 3 UIG genannten Fallgruppen subsumieren.

Zutreffend weist das BfV insoweit darauf hin, dass sowohl § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UIG als
auch die zu Grunde liegende Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

und

zur

Aufhebung

der

Richtlinie

90/313/EWG

des

Rates

—

Umweltinformationsrichtlinie - (dort: Art. 3 Abs. 5 lit. c), 3. Spiegelstrich) zwischen der

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