wurden (vgl. BVerfGE 113, 348 <349, 390 ff.>).
bb) § 100f StPO, der unter bestimmten Voraussetzungen das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ermöglicht, sollte durch die Neufassung im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung keine substantielle Änderung erfahren. Lediglich der Wortlaut
der Vorschrift wurde an den der Bestimmungen zu den anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen redaktionell angepasst; darüber hinaus sind vom Gesetzgeber als
überflüssig eingeschätzte Verweise entfallen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 49 f.; 16/
6979, S. 44; BVerfGE 122, 63 <74, 77>).

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cc) Mit § 101 Abs. 1 und 4 bis 6 StPO wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung schaffen, die für alle eingriffsintensiveren verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
- Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung, akustische Überwachung innerhalb und außerhalb von Wohnungen, Verkehrsdatenerhebung, technische und langfristige Observation, Einsatz Verdeckter Ermittler,
Schleppnetzfahndung, Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung - verfassungsrechtlich gebotene grundrechtssichernde Verfahrensregelungen vorsieht (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 2 f. unter Hinweis auf BVerfGE 100, 313; 109, 279 und 113, 348).
In der Vorschrift wird insbesondere die Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen geregelt.

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dd) § 110 Abs. 3 StPO hat die Erstreckung der Durchsicht eines elektronischen
Speichermediums auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien zum Gegenstand.
Neben kriminalpolitischen Erfordernissen wollte die Bundesregierung durch die Einfügung der Norm insbesondere den Vorgaben des Übereinkommens des Europarats
vom 23. November 2001 über Computerkriminalität Rechnung tragen (vgl. BTDrucks
16/5846, S. 3 f., 63 f.).

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ee) Die zum 1. Januar 2008 in die Strafprozessordnung aufgenommene Vorschrift
des § 160a StPO befasst sich mit Ermittlungsmaßnahmen, in die Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen wurden. Durch die Norm wollte
der Gesetzgeber ein harmonisiertes System zur Berücksichtigung der von den Zeugnisverweigerungsrechten der Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1
StPO geschützten Interessen etablieren (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 34 f.; 16/6979,
S. 45). In Absatz 1 wird ein grundsätzlich umfassender Schutz der Vertraulichkeit der
berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen in ihrer Eigenschaft
als Seelsorger, mit Strafverteidigern und mit Abgeordneten gewährleistet, der durch
das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) noch um die
Gruppe der Rechtsanwälte erweitert wurde. Absatz 2 gewährt hinsichtlich aller anderen in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

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c) Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung haben - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

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