§ 100a
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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und
aufgezeichnet werden, wenn
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1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
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2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
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3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
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(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
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1. aus dem Strafgesetzbuch:
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a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a,
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b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
27
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
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d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
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e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
30
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b,
177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
31
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften nach
§ 184c Abs. 3,
32
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
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i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a,
239a und 239b,
34
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach
§ 244a,
35
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
36
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei
nach den §§ 260 und 260a,
37
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach
§ 261 Abs. 1, 2 und 4,
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