2. Ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Verfahren 2 BvR
236/08 und 2 BvR 237/08 haben die Beschwerdeführer insoweit für erledigt erklärt,
als vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Parallelverfahren
über ein gleichlautendes Begehren entschieden wurde (Beschluss vom 11. März
2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 121, 1; wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, BVerfGE 121, 391; erweitert durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1
BvR 256/08 -, BVerfGE 122, 120; wiederholt mit Beschlüssen vom 22. April 2009,
BGBl I S. 1139 und 15. Oktober 2009, BGBl I S. 3704); im Übrigen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (BVerfGE
122, 63) die Eilanträge der Beschwerdeführer abgelehnt.

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3. a) Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sollten nach dem Willen der Bundesregierung - neben der Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG in deutsches Recht - ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen geschaffen und zugleich verschiedene
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden (BTDrucks 16/
5846, S. 1 f.). Die Eckpunkte des damaligen Gesetzentwurfs hat die Bundesregierung unter anderem wie folgt umschrieben (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 32):

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- Harmonisierung und Stärkung des Rechtsschutzes der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen,

7

- Harmonisierung und Ergänzung der Regelungen zur Verwendung von aus solchen
Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten,

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- Klarstellung der Grenzen der Wahrheitserforschung und Hervorhebung der besonderen Schutzwürdigkeit von Berufsgeheimnisträgern,

9

- Behebung von Unsicherheiten, die in der Rechtsanwendung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen aufgetreten sind,

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- Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität und der EU-Richtlinie zur „Vorratsspeicherung“ von Verkehrsdaten.

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b) Die Einführung und Änderung der mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Normen der Strafprozessordnung wurde wie folgt begründet:

12

aa) Mit der Neufassung des § 100a StPO, der die Überwachung der Telekommunikation zum Gegenstand hat, sollte zum einen der Katalog der Anlassstraftaten, die
Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung sind, systematisch neu
geordnet, inhaltlich überarbeitet und auf - auch im Einzelfall - schwere Straftaten beschränkt werden (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 3). Zum anderen wollte der Gesetzgeber
mit der Einfügung der Vorschrift des § 100a Abs. 4 StPO Regelungen zum Schutz
des Kernbereichs privater Lebensgestaltung schaffen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 1,
3 und 43 ff.), die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 (- 1 BvR
668/04 -, BVerfGE 113, 348) bei der Überwachung der Telekommunikation im
präventiv-polizeilichen Bereich als von Verfassungs wegen erforderlich angesehen

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