Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 12. Oktober beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung), mit denen einzelne
Vorschriften der Strafprozessordnung geändert worden sind.
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I.
1. Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben
mit im Wesentlichen übereinstimmendem Vortrag Verfassungsbeschwerden gegen
Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie gegen Vorschriften des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes
und der Abgabenordnung eingelegt.
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Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 422/08 haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 4 Satz 1, § 100f Abs. 1 und 2, § 100g, § 101
Abs. 4 Sätze 3 bis 5, Abs. 5 und 6, § 160a Abs. 1, 2 und 4 StPO sowie die §§ 113a,
113b TKG gewandt.
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Soweit andere Normen als § 100a Abs. 2 und 4, § 100f, § 101, § 110 Abs. 3 und
§ 160a StPO angegriffen werden, ist das Verfahren entsprechend § 44 Abs. 2 GOBVerfG vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts übernommen worden. Die
abgetrennten Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen 1 BvR 601/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 237/08), 1 BvR 602/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 236/08) und 1 BvR 263/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR
422/08) geführt worden. Mit Urteil vom 2. März 2010 (- 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08,
1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach
Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, jeweils in der Fassung
des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt.
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