Demgegenüber sind etwa ärztliche Aufzeichnungen über Anamnese, Diagnose oder
therapeutische Maßnahmen nicht ohne Weiteres dem unantastbaren Intimbereich,
sondern grundsätzlich lediglich der Privatsphäre des Patienten zuzuordnen, in die bei
zwingenden überwiegenden Belangen des Gemeinwohls eingegriffen werden darf
(BVerfGE 32, 373 <379 f.>). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn auf solche
Informationen bei einem Überwiegen des staatlichen Strafverfolgungsinteresses zugegriffen werden darf.
(2) Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, Presse- beziehungsweise Medienvertreter in den absoluten Schutz nach § 160a Abs. 1 StPO einzubeziehen.
267
Für Presse- und Medienvertreter hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont, dass ein genereller und keiner Abwägung unterliegender Schutz gegenüber strafprozessualen Maßnahmen nicht in Betracht kommt, weil bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem Gebot funktionstüchtiger
Strafrechtspflege keinem der verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang
gebührt. Der Gesetzgeber ist weder gehalten, noch steht es ihm frei, der Presse- und
Rundfunkfreiheit den absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Rechtsgütern einzuräumen, wie etwa dem hier in Rede stehenden Gebot der Wahrheitserforschung im
Strafprozess (vgl. BVerfGE 77, 65 <75 f.>; 107, 299 <332 f.>).
268
b) Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG selbst folgt keine Verpflichtung des Gesetzgebers,
weitere Gruppen von Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3
bis 3b und Nr. 5 StPO in den Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 StPO einzubeziehen.
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Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen
oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die
zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267
<302>; 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>). Dies ist bei den Ermittlungsmaßnahmen ermöglichenden Eingriffsnormen der Strafprozessordnung genauso wenig der Fall wie
bei Normen, die die grundsätzliche Pflicht des Bürgers zur Mitwirkung im Strafverfahren gegen eine andere Person einschränken (vgl. BVerfGE 33, 367 <387>; 38, 312
<324>; 113, 29 <48>). Derartige Regelungen richten sich an jedermann, ohne zu fragen, ob und gegebenenfalls welchen Beruf er ausübt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau strafprozessualer
Vorschriften, die das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern
aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b und Nr. 5, § 97 Abs. 1 und § 148 StPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse, vermögen aber - als Ausnahmevorschriften
zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern
und Mandanten, Patienten, Informanten, Klienten oder Kunden - keinen spezifischen
Zusammenhang zwischen den Eingriffsbefugnissen und einer Berufstätigkeit zu begründen (vgl. BVerfGE 113, 29 <48>). Gewährt Art. 12 Abs. 1 GG mithin keinen
Schutz gegenüber den Ermittlungsmaßnahmen ermöglichenden Eingriffsnormen der
Strafprozessordnung, vermag dieses Grundrecht den Gesetzgeber auch nicht zu ver-
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