pflichten, Berufsgeheimnisträger von ihrer Anwendung und deren Folgen durch
Schaffung von Beweiserhebungs-, Beweisverwendungs- und Beweisverwertungsverboten auszunehmen.
c) Im Hinblick auf die Regelung des § 160a Abs. 4 StPO, nach der die in Absatz 1
und 2 enthaltenen Erhebungs-, Verwendungs- und Verwertungsverbote entfallen,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung
oder Hehlerei beteiligt ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie
trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und einem bei ihm Rat und Hilfe Suchenden
nicht darauf gerichtet ist, den Berufsgeheimnisträger im Falle des Verdachts, sich
selbst strafbar gemacht zu haben, vor staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu
schützen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 37; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -, NJW 2000, S. 3557 <3558> zum
Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient und vom 27. Februar
2002 - 2 BvR 1979/01 -, NJW 2002, S. 2090 <2091> zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant).
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Da § 160a Abs. 4 StPO einen auf bestimmte Tatsachen gegründeten Verdacht fordert, genießen Berufsgeheimnisträger einen ausreichenden Schutz vor ungerechtfertigten strafrechtlichen Ermittlungen. Der durch „bestimmte Tatsachen“ begründete
Verdacht unterliegt höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht, wenn er
auch nicht den Grad eines „hinreichenden“ oder gar „dringenden“ Tatverdachts erreicht, den andere Normen der Strafprozessordnung vorsehen. Er erfordert eine konkretisierte Verdachtslage (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Eine Anhebung der in
§ 160a Abs. 4 StPO enthaltenen Verdachtsstufe ist von Verfassungs wegen nicht geboten, zumal auch bei Vorliegen eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, also insbesondere die
Schwere der Tat mitentscheidend dafür ist, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>; 109, 279 <351>).
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Voßkuhle
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
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