ter Umständen auch verfassungsrechtlich geboten -, bereits eine Beweiserhebung
generell zu untersagen und jede Verwendung gleichwohl erlangter Erkenntnisse
auszuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bei der
akustischen Wohnraumüberwachung die Notwendigkeit eines absoluten Schutzes
unter dem Aspekt des Menschenwürdegehalts der jeweiligen Beziehung zwischen
den Gesprächspartnern lediglich für das seelsorgerliche Gespräch mit einem Geistlichen sowie für das Gespräch mit dem Strafverteidiger angenommen (BVerfGE 109,
279 <318 f., 322>).
bb) Bei den von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen ist ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot jeweils durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt.

258

(1) Für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger sowie für Strafverteidiger ergibt sich die Rechtfertigung für den absoluten Schutz daraus, dass ihre Kommunikation mit dem Beschuldigten eines Strafverfahrens typischerweise einen Bezug zu
Art. 1 Abs. 1 GG aufweist: So gehört das seelsorgerische Gespräch mit einem Geistlichen zu dem verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Dem Verteidigergespräch kommt die zur
Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können,
dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird (BVerfGE 109,
279 <322>). Auf diesen typischerweise vorhandenen Menschenwürdebezug hat
auch der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift abgestellt (vgl. Entwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG,
BTDrucks 16/5846, S. 25, zu der zunächst als § 53b Abs. 1 StPO-E vorgesehenen
Regelung). Er rechtfertigt es, die Genannten von Ermittlungsmaßnahmen generell
freizustellen.

259

(2) Auch die gesetzgeberische Entscheidung, den absoluten Schutz des § 160a
Abs. 1 StPO auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände auszudehnen, ist
vor Art. 3 Abs. 1 GG noch zu rechtfertigen.

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Die genannten Personengruppen waren nach früherer Rechtslage nur dann von
dem absoluten Schutz erfasst, wenn sie als Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 1
StPO aufgetreten sind. In diesem Fall kam die Erwägung zum Tragen, dass das Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem typischerweise Bezüge zur Menschenwürdegarantie aufweist, was für die mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in § 160a
Abs. 1 StPO aufgenommenen Berufsgeheimnisträger nicht ohne Weiteres der Fall
ist. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege
und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats (vgl. BTDrucks 17/2637,
S. 6) heben sie noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus, die einen Verzicht auf Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen könnte.

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