zierung zwischen Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO sei mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 112, 268 <279>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; stRspr). Da der allgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung
von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72
<88>; 88, 87 <96>; 89, 365 <375>; 95, 267 <316>). Dem Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 <134>; 88, 87 <96>; 89, 15 <22 f.>; 90, 46 <56>;
95, 267 <316 f.>; 97, 271 <290 f.>; 103, 172 <193>; 105, 73 <110 f.>; 107, 27 <46>;
121, 317 <370>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe - der Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung beeinträchtigt
ist (vgl. BVerfGE 121, 317 <370>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 93, 386
<397>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 121, 317 <369>; stRspr).
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Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die
Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 <97>; 95, 267 <317>).
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4. Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO den allgemeinen Gleichheitssatz
nicht.
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a) Bei den von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen rechtfertigen jeweils
besondere Gründe eine Privilegierung in Form eines absoluten Beweiserhebungsund -verwendungsverbotes.
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aa) Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes
in § 160a Abs. 1 StPO beschränkt die Strafverfolgung in erheblichem Maße, weil sie
in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen Ermittlungsmaßnahmen von vornherein untersagt und jede Verwendung dennoch erlangter Erkenntnisse unterbindet. Derartige absolute Verbote können nur in engen Ausnahmefällen
zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem
Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich ist. Nur in solchen Fällen ist es zulässig - und un-
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