ständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung
gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen
Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367
<375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299 <316>; 122, 248 <272, 273>). Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur
Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>; 107, 299 <332>). Solche Beeinträchtigungen bedürfen - auch vor dem Hintergrund des im Rechtsstaatsprinzip begründeten
Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren - der verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>). Diese kann sich im Einzelfall aus
Grundrechten ergeben, in die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen regelmäßig
eingreifen. Grundrechtseingriffe bedürfen der Rechtfertigung und sind regelmäßig im
Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse gegenüberzustellen.
Dieser verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung trägt das Gesetz
Rechnung, wenn es in § 160a Abs. 2 StPO für die ganz überwiegende Zahl der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterwirft. Damit trägt
es zugleich zu einer Gleichbehandlung der Berufsgruppen bei, denen nach § 53
Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesteht und die - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in § 160a Abs. 2 StPO einem abwägungsgebundenen Beweisverbot unterstellt werden.

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2. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt,
weil § 160a Abs. 1 StPO einzelne Gruppen von Zeugnisverweigerungsberechtigten
privilegiert und gegen sie gerichtete Ermittlungsmaßnahmen mittels eines absoluten
Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes für unzulässig erklärt. Das Begehren
der Beschwerdeführer geht dahin, im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit in den Schutzbereich des § 160a Abs. 1 StPO aufgenommen zu werden. Die Beschwerdeführer zu
2. und 3. in dem Verfahren 2 BvR 236/08 sind der Auffassung, dem Vertrauensverhältnis zwischen ihnen als Ärzten und ihren Patienten, das nicht weniger wiege als
das zwischen Abgeordnetem und Bürger, komme eine überragende Wichtigkeit zu.
Es müsse ohne staatliche Beeinflussung und ohne Furcht vor Abhörmaßnahmen aufgebaut werden können. Eine Überwachung der Telekommunikation mit Ärzten verletze den Kernbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Auch seien
sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die als Publizistin tätige Beschwerdeführerin zu 11. im Verfahren 2
BvR 422/08 rügt § 160a Abs. 2 StPO als zu unbestimmt, wobei sie sich auf die für die
journalistische Arbeit entscheidende Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zum Informanten beruft und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht.

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3. Die Beschwerdeführer begehren eine Erstreckung der Regelung des § 160a
Abs. 1 StPO auf ihre berufliche Tätigkeit und machen insoweit geltend, die Differen-

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