§ 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ordnet für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger
(§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO), Verteidiger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) und Abgeordnete (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO) ein absolutes Beweiserhebungs- und verwendungsverbot an; dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Februar 2011 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von
Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände ausgedehnt.
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Demgegenüber sieht § 160a Abs. 2 StPO hinsichtlich der übrigen in § 53 Abs. 1
Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger ein von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängiges und damit relatives Beweiserhebungs- und verwertungsverbot vor.
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Die Regelung in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO bezweckt in Anlehnung an die in
§ 53 Abs. 1 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger den Schutz des zu diesen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Mit der Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das Grundgesetz dem einzelnen Bürger
einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit auch strafprozessualen Ermittlungen von
vornherein entzogen ist: Soweit der Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160a Abs. 1
StPO). In allen anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht, der Kernbereich privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht des Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist, wird nur ein relativer Schutz
gewährt (§ 160a Abs. 2 StPO). Soweit bei dieser Personengruppe im Einzelfall der
unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert wird, ist auch im Bereich des § 160a Abs. 2 StPO von einer Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme
auszugehen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 36 f.).
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b) Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO auf wenige Ausnahmefälle begrenzt,
trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von Straftaten hohe Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 107, 299 <332>), denn der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen
der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt
werden (BVerfGE 122, 248 <272, 273>).
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst voll-
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