mittler liegt somit nicht in den Händen der Polizei. Darüber hinaus stellt der Einsatz
verdeckter Ermittler die ultima ratio der Ermittlungsbehörden bei ihrer Arbeit dar. Sie
dürfen nach § 110a Abs. 1 Satz 3 StPO nur dann in den abschließend vom Gesetz
aufgeführten Fällen zum Einsatz kommen, wenndie Aufklärung auf andere Weise
aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Es bestehen mithin substantielle Unterschiede zwischen dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers und dem eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten.
e) Auch § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
Die Norm bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
§ 101 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StPO tragen der Tatsache Rechnung, dass Gründe, die
die Benachrichtigungspflicht zu suspendieren vermögen, von vorübergehender oder
dauerhafter Natur sein können. Sind sie vorübergehender Natur, stellt § 101 Abs. 6
Satz 2 StPO die dann in Zeitabständen gebotene wiederkehrende gerichtliche Kontrolle sicher und sorgt dafür, dass die Zurückstellung der an sich zu veranlassenden
Benachrichtigung in zeitlicher Hinsicht auf das unbedingt Erforderliche begrenzt
bleibt. Das Gericht bestimmt dann gemäß § 101 Abs. 6 Satz 2 StPO eine weitere Zurückstellung und deren Dauer. Liegt hingegen ein Grund vor, der dauerhaft zur Suspendierung der Benachrichtigungspflicht führt, sieht § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO eine
einmalige gerichtliche Kontrolle vor, um gegebenenfalls ein endgültiges Absehen von
der Benachrichtigung zu ermöglichen.

241

Der Gesetzgeber durfte davon absehen, die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu wiederholten Prüfungen weiterer Zurückstellungen zu verpflichten, wenn sich
an der eine Benachrichtigung hindernden Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach auf
Dauer nichts ändern wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal „an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit“ errichtet er für die Prognose der Dauerhaftigkeit eine hinreichend
hohe Hürde, um vorschnelle Beurteilungen wirkungsvoll zu verhindern.

242

IV.
Die Regelung über den Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 160a
Abs. 1 und Abs. 2 StPO verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet gewesen, den Anwendungsbereich des in
§ 160a Abs. 1 StPO normierten absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbotes auch auf die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Personengruppen zu erstrecken.

243

1. a) § 160a StPO enthält ein abgestuftes System von Beweiserhebungs- und Verwendungsverboten bei Berufsgeheimnisträgern, das - mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 97 und § 100c StPO und soweit auf die §§ 97 und 100c StPO verwiesen
wird (vgl. § 160a Abs. 5 StPO) - für sämtliche offenen und verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt.

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