(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wenn sich einer seiner Beamten unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt
und sich unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen Informationen über dessen kriminelles Verhalten verschafft, die er ansonsten nicht erhielte (vgl.
BVerfGE 120, 274 <345>). Andererseits gestattet und verlangt das Rechtsstaatsprinzip auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 122, 248 <272>), dem der mögliche anderweitige Einsatz des
Verdeckten Ermittlers dient. Der Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313
<388>; 113, 29 <54>; 115, 166 <192>; 122, 248 <270, 272>). Damit den Strafverfolgungsbehörden die Wahrnehmung ihres Auftrags gerade im Hinblick auf besonders
gefährliche Kriminalitätsfelder nicht zusätzlich erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, bedarf es Verdeckter Ermittler (vgl. BVerfGE 57, 250 <284>). Sollte deren Einsatz unmöglich werden, weil eine Unterrichtung des Betroffenen in einem
bestimmten Zeitraum den Betroffenen und sein Umfeld in die Lage versetzt, Rückschlüsse auf deren Identität zu ziehen, gingen wichtige Ermittlungsmöglichkeiten gerade dort verloren, wo die Aufklärung besonders schwierig ist und der Rechtsfrieden
und die Sicherheit in besonderer Weise bedroht sind. Der Gesetzgeber hat mit der
Regelung in § 101 Abs. 5 StPO einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Benachrichtigungsinteresse des von einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates geschaffen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht dem die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich
in seinem Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279) nicht
mit einer verzögerten oder gar suspendierten Benachrichtigungspflicht in Bezug auf
den weiteren Einsatz eines Verdeckten Ermittlers auseinandergesetzt. Gegenstand
der dort zur Prüfung stehenden Norm des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. war vielmehr eine Suspendierung der Benachrichtigungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem
die weitere Verwendung eines nicht offen eingesetzten Beamten nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <289 f., 366>).
239
Ein nicht offen ermittelnder Beamter ist kein Verdeckter Ermittler, sondern ein Polizeibeamter, der nur gelegentlich - ohne vorherige Schaffung einer Legende - verdeckt auftritt und hierbei seine Funktion nicht offenlegt (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 110a Rn. 6; m.w.N.). Im Gegensatz zu den
strengen Voraussetzungen, unter denen ein Verdeckter Ermittler zum Einsatz kommen darf (§§ 110a und 110b StPO), richtet sich der Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten nach den Generalnormen der §§ 161 und 163 StPO (vgl.
Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 110a Rn. 6). Während die
Polizei selbst einen offen ermittelnden Beamten zu einem nicht offen ermittelnden
machen kann, bedarf es für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers der Zustimmung
der Staatsanwaltschaft oder in besonderen Fällen des Ermittlungsgerichts als Kontrollinstanz (§ 110b Abs. 2 StPO). Eine Vermehrung der Anzahl der Verdeckten Er-
240
38/47