Grundrechtseingriff sowohl für die Zielperson als auch für sonstige Beteiligte vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 <365>; 125, 260 <337>; siehe auch BTDrucks 16/5846
S. 60). Der Gesetzgeber durfte daher die in § 101 Abs. 4 Satz 5 StPO vorgesehene
Entscheidung den Ermittlungsbehörden zu übertragen, zumal sich die Identität der
betroffenen Personen häufig nur mit hohem Aufwand ermitteln lassen dürfte. (vgl.
BVerfGE 125, 260 <337>).
d) Auch die Regelung des § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO, dass ein von der Ermittlungsmaßnahme Betroffener erst benachrichtigt wird, sobald dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des
§ 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers
möglich ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

234

Die Norm sieht differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung des Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen in Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 125, 260 <353>).

235

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist das Tatbestandsmerkmal des
„bedeutenden Vermögenswertes“ hinreichend bestimmt. Um den rechtsstaatlichen
Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität gerecht zu werden, genügt es,
dass eine Norm mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann
(vgl. BVerfGE 65, 1 <54>; 78, 205 <212 f.>; 103, 21 <33>). Gegebenenfalls darf hierzu auch auf die Rechtsprechung zu einem anderen Rechtsgebiet zurückgegriffen
werden, falls dort eine ähnliche Norm oder deren Teile Gegenstand der Prüfung waren (vgl. BVerfGE 103, 23 <33 f.>). Vorliegend wird der Begriff des „Vermögenswertes“ in gesetzlichen Bestimmungen vielfach verwendet (auf Verfassungsebene in
Art. 135a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GG, auf einfachgesetzlicher Ebene beispielsweise in
§ 89a Abs. 2 Nr. 4, § 263 Abs. 3 Nr. 2, § 283a Nr. 2, § 283d Abs. 3 Nr. 2 StGB und in
§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m, § 100c Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe l, § 100d Abs. 5 Nr. 2 Satz 2, § 111e Abs. 4 Satz 3, § 111i Abs. 3 Satz 3,
Abs. 5 Satz 1 und § 111l Abs. 1 StPO). Den Gerichten kann darüber hinaus überantwortet werden, bedeutende Vermögenswerte von unbedeutenden abzugrenzen. Sie
können dazu beispielsweise die Rechtsprechung zum Merkmal der „Sachen von bedeutendem Wert“ in § 315 Abs. 1, § 315a Abs. 1, § 315b Abs. 1, § 315c Abs. 1 StGB
in den Blick nehmen.

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bb) Soweit in § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO die Benachrichtigung über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers mit Rücksicht auf die Möglichkeit seiner weiteren Verwendung zurückgestellt werden darf, genügt die vorgesehene Abwägung insbesondere
den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zurückstellungsgrund ist hinreichend gewichtig, um eine gesetzliche Beschränkung der Benachrichtigungspflicht zu rechtfertigen.

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Zwar greift der Staat in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

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