Maßnahme ebenfalls betroffenen Person entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall,
wenn Gespräche des Beschuldigten mit einem an der Straftat unbeteiligten Geschäftspartner erfasst wurden (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 59; Schmitt, in: MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 101 Rn. 16). Das kann zur Folge haben, dass
insbesondere Personen nicht benachrichtigt werden dürfen, die durch eine Ermittlungsmaßnahme zufällig betroffen sind, aber nicht Anlass zu ihr gegeben haben. Damit trägt § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO vor allem den Interessen des unmittelbar von der
Ermittlungsmaßnahme Betroffenen Rechnung. Da zu diesem Zeitpunkt trotz vorhandenen Anfangsverdachts noch nicht feststeht, ob sich die Verdachtsmomente gegen ihn zu einem für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) verdichten oder nicht, ist der Beschuldigte zu diesem
Zeitpunkt mit Blick auf seine persönlichen und beruflichen Beziehungen besonders
schutzbedürftig.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO die Erwägung
des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen, nach der es verfassungsrechtlich
nicht geboten ist, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, deren Daten nur zufällig miterfasst wurden (vgl. BVerfGE 125,
260 <337>). In Bezug auf diese Personengruppe bedarf es von Verfassungs wegen
keiner richterlichen Bestätigung der Abwägungsentscheidung über einen Ausschluss
der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>).
Die Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten und des Nichtbeschuldigten bei der Entscheidung über dessen Benachrichtigung darf im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität diesem gegenüber von Verfassungs wegen
der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben.

231

b) Die Vorschrift des § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO, nach der in den Fällen der Postbeschlagnahme, der Telekommunikationsüberwachung und der Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung die Benachrichtigung einer Person unterbleiben kann, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, wenn sie von der Maßnahme nur
unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer
Benachrichtigung hat, ist ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden. Denn
bei lediglich unerheblichen Grundrechtseingriffen gegen Personen, die nicht Ziel behördlichen Handelns waren, bedarf es keiner Bestätigung der Entscheidung, den Betroffenen hiervon nicht zu benachrichtigen, durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Instanz (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>).

232

c) § 101 Abs. 4 Satz 5 StPO befasst sich mit der Fallgestaltung, dass die Identität
einer von einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme betroffenen Person nicht bekannt
ist, so dass eine Benachrichtigung praktisch nur erfolgen kann, wenn zuvor mittels
entsprechender Nachforschungen ihre Identität festgestellt wird. Damit bezieht sich
die Norm nicht auf einen Beschuldigten, dessen Identität in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens bereits bekannt ist, sondern - ebenso wie § 101 Abs. 4 Satz 4
StPO - auf einen zufällig von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen, nicht tatverdächtigen Dritten. In Bezug auf diese Personengruppe können Nachforschungen den

233

36/47

Select target paragraph3