Verfassungs wegen geforderten verfahrensrechtlichen Sicherungen gebieten jedoch
nicht, dass in allen Fallkonstellationen neben staatlichen Ermittlungsbehörden weitere unabhängige Stellen eingerichtet werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
Hier muss insbesondere berücksichtigt werden, dass Maßnahmen nach § 100a
StPO einer gerichtlichen Anordnung bedürfen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug
vor, in welchem Fall sie grundsätzlich gerichtlich zu bestätigen sind (§ 100b Abs. 1
StPO). Durch die Vorbefassung eines Richters bei der Überwachung der Telekommunikationsüberwachung ist somit sichergestellt, dass der Kernbereichsschutz bereits im Vorfeld von einer unabhängigen Instanz in den Blick genommen wird und Beachtung findet. Im Übrigen ist das anordnende Gericht nach Beendigung der
Maßnahme über deren Ergebnis zu unterrichten (§ 100b Abs. 4 Satz 2 StPO). Soweit
die Ermittlungsbehörde in Einzelfällen ein Verwertungsverbot verneint, weil die erhobenen Daten nach ihrer Einschätzung nicht zum Kernbereich gehören, unterliegt diese Entscheidung ferner der gerichtlichen Überprüfung nach § 101 Abs. 7 Sätze 2 bis
4 StPO.

223

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft
über die (Nicht-)Verwendbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Ermittlungsverfahren entscheidet.

224

III.
Die gegen die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflicht in § 101 Abs. 4 bis 6
StPO gerichtete Rüge greift ebenfalls nicht durch.

225

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur (anlasslosen) Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der heimlichen Erhebung von
Daten seiner Bürger zur Transparenz verpflichtet sei. Er habe Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen zu schaffen, da diese
allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes gehörten (vgl. BVerfGE 125, 260 <335> unter Verweis auf BVerfGE 100, 313 <361>;
109, 279 <363 f.>; 118, 168 <207 f.>; 120, 351 <361 f.>). Nur durch die Information
des Betroffenen kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit
der Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363>; 118, 168
<207 f.>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335>).

226

Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in Abwägung
mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch
auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 109, 279 <364>; 125,
260 <336>). Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die

227

34/47

Select target paragraph3