darüber hinaus unter Benutzung von Geheimcodes geführt (vgl. BTDrucks 16/5846,
S. 44). Dies führt dazu, dass selbst bei ständigem Mithören in Echtzeit durch einen
Beamten der Strafverfolgungsbehörde und einen Dolmetscher - oder gegebenenfalls
mehrere Dolmetscher, falls die Gesprächsteilnehmer ihr(e) Telefongespräch(e) in
wechselnden Sprachen oder Dialekten führen - der Inhalt der Gespräche und somit
auch eine etwaige Kernbereichsrelevanz derselben nicht stets sofort zutreffend erfasst und beurteilt werden könnten (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; BTDrucks 16/
5846, S. 44). Vielmehr ist hierfür oftmals das wiederholte Abspielen und Anhören der
aufgezeichneten Kommunikation unabdingbar. Darüber hinaus sind Gespräche auch
aus sonstigen, der Nutzung des Mediums geschuldeten Gründen wie zum Beispiel
Hintergrundrauschen oder schlechter Empfang kaum ohne technische Aufbereitung
beim ersten Hören zu verstehen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 44). Selbst in Fällen,
in denen diese technisch bedingten Widrigkeiten nicht bestehen und das Telefongespräch in klarem, unverklausuliertem Deutsch geführt wird, gelingt die Zuordnung einer Stimme zu einer Person beim Mithören in Echtzeit nicht immer (vgl. Käß, BayVBl.
2008, S. 225 <232 f.>), so dass die Strafverfolgungsbehörden auch unter günstigsten Voraussetzungen vielfach nicht in der Lage wären, durch simultanes Mithören zu
erschließen, in welchen persönlichen Beziehungen die Gesprächspartner zueinander
stehen, und eine (etwaige) - echte und nicht lediglich zur Täuschung der Behörden
vorgeschützte - Kernbereichsrelevanz geführter Gespräche zu erkennen.
dd) Für den Fall, dass bei einer Überwachungsmaßnahme Daten erfasst werden,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, bietet das in § 100a Abs. 4
Satz 2 StPO normierte Verwertungsverbot einen hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase (vgl. Löffelmann, in: Krekeler/Löffelmann/Sommer, AnwaltKommentar StPO, 2. Aufl. 2010, § 100a Rn. 11). Es ist umfassend und verbietet jedwede Verwendung, auch als Ermittlungs- oder Spurenansatz (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner,
StPO, 54. Aufl. 2011, § 100a Rn. 25; Nöding, StraFo 2007, S. 456 <459>). Mit dem
absoluten Verwertungsverbot, dem unverzüglichen Löschungsgebot und der dazugehörigen Dokumentationsverpflichtung entspricht das Gesetz den Anforderungen
an einen effektiven Kernbereichsschutz.

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c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es von Verfassungs wegen
nicht geboten, zusätzlich zu den staatlichen Ermittlungsbehörden eine unabhängige
Stelle einzurichten, die über die (Nicht-)Verwendbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Ermittlungsverfahren entscheidet.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung verfahrensrechtliche Sicherungen dafür gefordert, dass aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangte Daten nicht gespeichert, verwertet und weitergegeben sondern unverzüglich gelöscht werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <333>; 113, 348 <390 f.>; 120, 274
<338 f.>; 124, 43 <70>). In seinem Beschluss zur akustischen Wohnraumüberwachung hat es ausgeführt, dass es einer unabhängigen Stelle obliege, die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder als Ermittlungsansatz in anderen Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerfGE 109, 279 <333 f.>). Die von

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