tations- und Löschungspflicht sowie ein Verwertungsverbot vorgesehen.
bb) Ein ausschließlicher Kernbereichsbezug kann vor allem dann angenommen
werden, wenn der Betroffene mit Personen kommuniziert, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis - wie zum Beispiel
engsten Familienangehörigen, Geistlichen, Telefonseelsorgern, Strafverteidigern
oder im Einzelfall auch Ärzten - steht (vgl. BVerfGE 109, 279 <321 ff.>). Soweit ein
derartiges Vertrauensverhältnis für Ermittlungsbehörden erkennbar ist, dürfen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nicht durchgeführt werden.

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cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer müssen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aber nicht schon deshalb von vornherein unterlassen
werden, weil auch Tatsachen mit erfasst werden, die auch den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berühren. Ein entsprechendes umfassendes Erhebungsverbot
würde die Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität
nicht mehr gewährleistet wäre. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist in diesen Fällen durch einen hinreichenden Grundrechtsschutz in der Auswertungsphase sicherzustellen.

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Ein umfassender Kernbereichsschutz schon auf der Ebene der Informationserhebung würde bei der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO - ebenso
wie beim heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme (vgl. BVerfGE 120,
274 <337>) - auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen, die überdies verschiedene Ursachen haben. Im Voraus lässt sich häufig kaum bestimmen, wann, wo
und mit wem Telekommunikation stattfinden wird. Dementsprechend fehlt es in aller
Regel an operationalisierbaren Kriterien, um eine Erhebung von Kommunikationsinhalten mit Kernbereichsbezug vorausschauend zu vermeiden (Käß, BayVBl. 2010, S.
1 <10>).

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Schwierigkeiten für einen umfassenden Kernbereichsschutz schon auf der Erhebungsebene ergeben sich insbesondere daraus, dass Telekommunikationsüberwachung mittels automatisierter Aufzeichnung der Kommunikationsinhalte durchgeführt
wird (vgl. Bär, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 60. Lieferung <Mai 2011>,
§ 100a, Rn. 43; Gusy, Auswirkungen des Lauschangriffsurteils außerhalb der strafprozessualen Wohnungsüberwachung, in: Schaar <Hrsg.>, Folgerungen aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung:
Staatliche Eingriffsbefugnisse auf dem Prüfstand?, S. 35 <52, 58>) und eine persönliche Überwachung durch (paralleles) Mithören in Echtzeit in der Regel nur punktuell
stattfinden kann.

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Hinzu kommt, dass selbst bei persönlicher Überwachung der Telekommunikation
durch ein Mithören in Echtzeit die Schwierigkeiten für einen wirkungsvollen Kernbereichsschutz auf der Erhebungsebene vielfach nicht zu beseitigen wären. So wird ein
Großteil der zu Zwecken der Strafverfolgung überwachten Telekommunikation in
fremden, zum Teil nicht ohne Weiteres identifizierbaren Sprachen und Dialekten und

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