StPO um Straftaten, die allenfalls den Bereichen der mittleren und leichten Kriminalität zuzuordnen seien, und die Einbeziehung von Vorbereitungshandlungen gemäß
§ 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO in unverhältnismäßiger Weise den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Auch der in § 100a Abs. 4 StPO vorgesehene Kernbereichsschutz genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil er nur dann ein Beweiserhebungsverbot anordne, wenn durch die Maßnahme „allein“ Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden.
b) Zudem genössen nach § 160a Abs. 1 StPO nur Strafverteidiger und nicht alle
Rechtsanwälte absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen. Die Begründungen
der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer und des Deutschen Anwaltsvereins entsprechen im Wesentlichen dem
Vortrag der Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 und 2
BvR 422/08.
164
4. Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband halten
die Vorschrift des § 160a Abs. 1 und 2 StPO wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1
GG und Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Sie sind der Auffassung, dass auch
Steuerberater in § 160a Abs. 1 StPO aufgenommen werden müssten, weil die Übergänge zwischen der allgemeinen Steuerberatung und der Bearbeitung von (Steuer)Strafsachen fließend seien. Darüber hinaus sei die Abwägung in § 160a Abs. 2
StPO in der Praxis nicht handhabbar. Der Gesetzgeber lasse offen, wie die Feststellung, ob die Ermittlungsmaßnahmen kernbereichsrelevante Informationen erfassten,
getroffen werden solle.
165
5. Die Bundesärztekammer und der Deutsche Journalistenverband halten ihrerseits
die Regelung des § 160a StPO für verfassungswidrig, weil Ärzte und Journalisten
nicht hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit in § 160a Abs. 1 StPO eingeordnet worden
seien. Der Deutsche Journalistenverband rügt überdies, dass die Norm des § 160a
StPO zu unbestimmt sei, weil Anlass, Zweck und Grenzen der Ermittlungsmaßnahmen nicht präzise und normenklar festgelegt worden seien.
166
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen § 100f und
§ 110 Abs. 3 StPO sowie gegen einen Teil des Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 StPO richten.
167
1. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt richten, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, können gemäß
§ 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden. Wird ein bestehendes Gesetz
geändert, gilt § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften; für
die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2000 - 1 BvR 630/93 -, NJW 2001,
168
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