S. 3402 unter Hinweis auf BVerfGE 12, 139 <141>; 17, 364 <369>; 43, 108 <115 f.>;
79, 1 <14>; 80, 137 <149>). Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine
unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten
Inhalt erlangt (vgl. BVerfGE 43, 108 <116>; 56, 363 <380>; 80, 137 <149>; 122, 63
<74>).
a) Die Verfassungsbeschwerde gegen § 100f StPO n.F. wahrt danach nicht die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG. Die Regelung über das Abhören des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) - damals noch als § 100c
Abs. 1 Nr. 2 StPO a.F. - in die Strafprozessordnung eingefügt und zuletzt durch das
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März
2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1841) dann bereits als § 100f Abs. 2 bis 5 StPO a.F. - geändert. § 100f StPO in seiner jetzigen Fassung unterscheidet sich in seinem Wortlaut nur marginal von der Vorgängerregelung. Einschränkend gegenüber der Vorgängerregelung verlangt § 100f StPO
n.F., dass eine auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen wurde. Im Übrigen wurden ausschließlich redaktionelle Änderungen vorgenommen, die den Inhalt
gegenüber der Vorgängerregelung nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 122, 63
<74 ff.>).
169
Die im Jahr 2008 gegen § 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO erhobenen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie die Einbeziehung der Erpressung und der
Vergehenstatbestände des § 34 Abs. 1 bis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
in die Katalogtaten in Frage stellen, denn sie wahren insoweit nicht die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG.
170
Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist bereits seit der Schaffung der Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968
(BGBl I S. 949) Bestandteil des § 100a StPO und hat seinerseits seit 1. Januar 1999
keine Änderung mehr erfahren. § 34 Abs. 1 bis 6 AWG zählt seit dem 7. März 1992
zu den Katalogtaten des § 100a StPO (vgl. Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom
28. Februar 1992, BGBl I S. 372), die Absätze 1 bis 3 dieser Norm sind seit 8. April
2006 (vgl. Art. 1 Nr. 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 28. März 2006, BGBl I S. 574) - von
einer Marginalie abgesehen (vgl. dazu Art. 1 Nr. 6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.
April 2009, BGBl I S. 770) - unverändert.
171
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 422/08 sich gegen den
Umfang der Benachrichtigungspflicht nach dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
nach § 101 Abs. 5 StPO wendet, ist sie entgegen der Auffassung der Bundesregie-
172
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