grund der beruflichen Tätigkeit bestehenden Zeugnisverweigerungsrechte an. Die
Vorschrift ergänze insoweit aber nur die jeweilige strafprozessuale Eingriffsnorm,
auf die die Ermittlungsmaßnahme gestützt werde. Sie weise keinen Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit auf. Selbst wenn man unterstellte, dass § 160a Abs. 2
Satz 1 StPO in Verbindung mit einer strafprozessualen Befugnisnorm einen Eingriff
in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ermögliche, sei dieser nach
der „Drei-Stufen-Theorie“ des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ließen die Einschränkung der freien Berufsausübung
zweckmäßig erscheinen. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips werde genügt. Die gesetzliche Regelung diene der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und somit der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe von hohem Verfassungsrang.
Der Eingriff sei auch geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.
Wenn das Gesetz in § 160a Abs. 1 StPO nur den Strafverteidiger - nicht aber den
Rechtsanwalt - absolut von Ermittlungsmaßnahmen ausnehme, beruhe dies auf den
strukturellen Unterschieden der beiden Berufsbilder. Dem Vertrauensverhältnis des
Strafverteidigers zu seinem Mandanten komme aufgrund der mit der Durchführung
des Strafverfahrens verbundenen Belastungen und der möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für den Beschuldigten eine herausgehobene Bedeutung zu. Zudem werde durch Ermittlungseingriffe, mit denen die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis vom Inhalt der Beratung mit dem Verteidiger erlange, das Recht auf Verteidigung
in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar beeinträchtigt. Praktische Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Tätigwerden als Rechtsanwalt oder als Strafverteidiger stellten sich überdies nicht, da der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt ein Mandat als Strafverteidiger erteilen könne.
158
Da alle Gespräche mit dem Strafverteidiger dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschuldigten unterfielen, das Gespräch mit dem Arzt aber
nur im Einzelfall (vgl. BVerfGE 109, 279 <322>), sei die Nichteinbeziehung der Ärzte
in den absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.
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2. Der Generalbundesanwalt hat sich der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat über die Anwendung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften berichtet.
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3. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält - genauso wie die Patentanwaltskammer,
die Wirtschaftsprüferkammer und der Deutsche Anwaltsverein - die Verfassungsbeschwerden für begründet, soweit § 100a und § 160a StPO betroffen seien.
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a) Es sei bereits zweifelhaft, ob der in § 100a Abs. 1 StPO verwendete Begriff der
„schweren Straftat“ hinreichend bestimmt sei und den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis rechtfertigen könne. Dies gelte auch und gerade im Hinblick auf das in
§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Korrektiv enthaltene Erfordernis, dass die Tat auch im
Einzelfall schwer wiege.
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Darüber hinaus vertiefe die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 100a Abs. 2
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