habe in seinen Entscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation (BVerfGE
113, 348 <391 f.>) und zur Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274 <338 f.>) nicht
gefordert, dass die Verwertbarkeit der erlangten Informationen von einer unabhängigen Stelle zu überprüfen sei.
cc) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 422/08 sei auch unbegründet, soweit sie
sich gegen die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflichten nach § 101 Abs. 4 Sätze 3 bis 5, Abs. 5 und 6 StPO richte. Die in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO vorgesehenen
Einschränkungen der Benachrichtigungspflicht seien verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Grundsätzlich sei der von einem verdeckten Ermittlungseingriff Betroffene von
der Maßnahme zu benachrichtigen, um gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Informationserhebung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich überprüfen lassen zu können.
Diese Benachrichtigungspflicht könne jedoch im Einzelfall in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt werden, sofern Grundrechte Dritter betroffen seien
oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dies gebiete. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt, dass die Benachrichtigung weiterer Personen
von einer Maßnahme den Grundrechtseingriff der betroffenen Zielperson vertiefen
könne (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). Daher begegne die in § 101 Abs. 4 Satz 3
StPO vorgesehene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Zielperson, gegen die von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt wurde, am Nichtbekanntwerden einer Ermittlungsmaßnahme und dem Interesse eines Dritten, dessen Daten
nur zufällig miterfasst wurden, an einer Benachrichtigung von einer durchgeführten
Ermittlungsmaßnahme keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von diesem
Grundgedanken seien auch die Regelungen des § 101 Abs. 4 Sätze 4 und 5 StPO
getragen. In Einzelfällen wiesen Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf nicht Tatverdächtige eine große Streubreite auf, beträfen diese Personen aber nur unerheblich.
Daher sei es nicht von Verfassungs wegen geboten, diese zufällig von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen zu benachrichtigen, wenn der Eingriff nicht schwerwiegend
gewesen sei oder die Ermittlung der potentiell zu Benachrichtigenden sich schwierig
und aufwendig gestalte.
155
Die Ausgestaltung der gegebenenfalls wiederholten gerichtlichen Überprüfung der
Zurückstellung der Benachrichtigung (§ 101 Abs. 6 StPO) entspreche den Vorgaben,
die das Bundesverfassungsgericht für die akustische Wohnraumüberwachung aufgestellt habe. Eine absolute Frist, innerhalb derer eine Benachrichtigung zwingend zu
erfolgen habe, sei verfassungsrechtlich nicht geboten.
156
dd) Zudem sei auch die angegriffene Regelung des § 160a StPO zum Schutz berufsbedingter Vertrauensverhältnisse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ermittlungsmaßnahme, die (auch) einen Berufsgeheimnisträger betreffe, greife
zunächst in seine unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit betroffenen Grundrechte, insbesondere Art. 10, Art. 13 oder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG, ein. Demgegenüber erscheine es zweifelhaft, ob die jeweilige Ermittlungsmaßnahme in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, da die Norm
allenfalls mittelbar die Berufsausübung betreffe. § 160a StPO knüpfe zwar an die auf-
157
20/47