zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Heimliche Überwachungsmaßnahmen von
Rechtsanwälten, die der Begehung einer Straftat nicht selbst verdächtig seien, seien
von Verfassungs wegen unzulässig. Im Übrigen lasse sich die Tätigkeit als Strafverteidiger nicht immer von der des Anwalts abgrenzen, weil zu Beginn eines Mandats
oft nicht zu erkennen sei, ob dabei strafrechtlich relevante Sachverhalte behandelt
werden müssten. In gleicher Weise sei diese Unterscheidung unmöglich, wenn in
einer Sozietät der eine Partner die zivilrechtliche und der andere die strafrechtliche
Seite desselben Sachverhalts anwaltlich betreue.
d) Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 wird ferner für die als Publizistin tätige Beschwerdeführerin zu 11. § 160a StPO angegriffen und diesbezüglich ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt. § 160a Abs. 2 StPO lasse keine auch nur ansatzweise sichere Voraussage zu, ob in einem konkreten Fall eine Ermittlungsmaßnahme
zulässig sei und dabei erlangte Kenntnisse als Ermittlungsansatz oder Beweismittel
zu Lasten eines Informanten verwendet werden könnten. Wegen der für die journalistische Arbeit entscheidenden Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zum Informanten verpflichte die Pressefreiheit den Gesetzgeber dazu, Anlässe und Reichweite der
Freistellung der Träger der Pressefreiheit von Ermittlungsmaßnahmen selbst festzulegen.
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e) Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 trägt der Bevollmächtigte vor, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1., zu 4. bis 10., zu 12. und 13.
abgeholfen habe, soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf § 160a StPO beziehe.
Im Übrigen würden die erhobenen Beschwerden durch das Gesetz nicht berührt.
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III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband, die
Wirtschaftsprüferkammer, die Bundesärztekammer, der Deutsche Anwaltsverein und
der Deutsche Journalistenverband Stellung genommen.
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1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
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a) aa) Unzulässig seien die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich gegen § 110
Abs. 3 StPO und § 100f StPO richteten. § 100f StPO enthalte keine neue Beschwer,
weil das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung insoweit die
Norm nicht verändert habe. Durch die neu eingeführte Regelung des § 110 Abs. 3
StPO seien die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen und damit im Rahmen
der Rechtssatzverfassungsbeschwerden nicht beschwerdebefugt. Die Durchführung
der angegriffenen Vorschrift setze rechtsnotwendig einen Vollzugsakt voraus, den
die Beschwerdeführer zuerst angreifen und gegen den sie den dafür vorgesehenen
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