Rechtsweg erschöpfen müssten.
bb) Darüber hinaus seien die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 236/08 und 2 BvR
237/08 aber auch unzulässig, soweit sie beanstandeten, dass der Katalog des
§ 100a Abs. 2 StPO Straftatbestände enthalte, die bereits vor der Neufassung der
Regelung in dem Straftatenkatalog des § 100a Satz 1 StPO a.F. enthalten gewesen
seien.
146
cc) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 422/08 sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Umfang der Benachrichtigungspflicht nach dem Einsatz eines Verdeckten
Ermittlers nach § 101 Abs. 5 StPO wende. Die Vorgängerregelung des § 110d Abs. 1
StPO a.F. habe den Kreis der zu benachrichtigenden Personen enger gezogen als
§ 101 Abs. 5 StPO. Mithin stärkten die Änderungen die Rechtsschutzmöglichkeiten
der Betroffenen und könnten daher gegenüber der bislang geltenden Regelung keine
Beschwer auf Seiten der Beschwerdeführer begründen.
147
dd) Soweit die Verfassungsbeschwerden § 160a StPO angriffen, seien sie ebenso
unzulässig. Bis zur Einführung des § 160a StPO habe ein ausdrücklicher gesetzlicher
Schutz berufsbezogener Vertrauensverhältnisse weitestgehend gefehlt. Lediglich
nach § 53, § 97, § 100c Abs. 6 StPO habe ein solcher Schutz bestanden, der jedoch
von der Neuregelung des § 160a StPO unberührt bleibe (vgl. § 160a Abs. 5 StPO).
Nach früherer Rechtslage sei der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen wie etwa der Telefonüberwachung gegen nicht als Verteidiger im Sinne des § 148 StPO
agierende Rechtsanwälte und Ärzte nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig gewesen. § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO, der den Ermittlungseingriff nunmehr ausdrücklich von der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abhängig mache, beeinträchtige die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Arzt oder
Rechtsanwalt somit nicht in höherem Maße als die bisherige gesetzliche Regelung.
148
b) Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig seien, seien sie nicht begründet.
149
aa) Der mit der Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 2 StPO verbundene Eingriff in Art. 10 GG sei gerechtfertigt, weil die Regelung zur Erreichung des
vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die
Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses diene mit dem Ziel der Aufklärung und
Verfolgung von Straftaten einer staatlichen Aufgabe von hohem Verfassungsrang
und damit einem legitimen öffentlichen Zweck. Die Überwachung der Telekommunikation habe erhebliche kriminalistische Bedeutung für die Aufklärung von Straftaten.
Sie sei unter Berücksichtigung der Intensität des Grundrechtseingriffs auf Seiten des
Betroffenen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten andererseits sowie der Bedeutung der Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
150
Dies gelte auch hinsichtlich der einzelnen Straftaten, die in den Katalog des § 100a
Abs. 2 StPO aufgenommen worden seien. Der Gesetzgeber habe der Eingriffsintensität der Maßnahme Rechnung getragen, indem er nur „schwere Straftaten“ in den
151
18/47