oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch
erlangte Erkenntnisse d��rfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber
sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der
Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend,
wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person
Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b
oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft
das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von
einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist
die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken
gilt Satz 1 entsprechend.

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(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat
oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat
nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt
oder die Ermächtigung erteilt ist.

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(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.

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II.
1. Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 tragen
- mit im Wesentlichen übereinstimmenden Schriftsätzen - vor, sie seien wie jeder andere Bürger von den angegriffenen Regelungen unmittelbar betroffen. Sie hätten
- beruflich wie privat - als Rechtsanwalt, Arzt, Gymnasiallehrer (Beschwerdeführer 1.
bis 3. im Verfahren 2 BvR 236/08 sowie Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 237/
08) oder Privatperson (Beschwerdeführer 4. bis 7. im Verfahren 2 BvR 236/08) Zugang zu einem Festnetztelefonanschluss, zu mindestens einem Mobiltelefon sowie
Internetanschluss und vertrauten darauf, dass ihre damit geführte Kommunikation
dem Zugriff des Staates entzogen sei.

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a) Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sei bereits
formell verfassungswidrig. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt.
Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung erwähne nur eine Einschränkung von Art. 10 Abs. 1 GG. Tatsächlich würden aber offen-

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