Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 160a
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(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206
der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene
Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse
erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung
der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1
in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
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(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b
oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft
das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von
einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist
die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken
gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach
§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände.
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(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat
oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat
nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt
oder die Ermächtigung erteilt ist.
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(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.
116
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I
S. 2261) am 1. Februar 2011 - und damit zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerden - lautete § 160a StPO (im Folgenden: StPO a.F.) wie folgt:
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§ 160a
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(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2
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