weitere Ermittlungen geführt wurden,
11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
102
12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen
103
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes
nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und
6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen
zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme
gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie
der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten
ist.
104
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit
einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der
Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird
die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu
machen.
105
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf
Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der
gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die
in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des
§ 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
106
(7) - (8) […]
107
§ 110
108
(1) - (2) […]
109
(3) Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die
für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98
110
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