(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere
Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen
oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen
wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

79

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

80

(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten entsprechend.

81

§ 101

82

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

83

(2) - (3) […]

84

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

85

1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

86

2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,

87

3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

88

4. des § 100c,

89

a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,

90

b) sonstige überwachte Personen,

91

c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

92

5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

93

6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

94

7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

95

8. des § 100i die Zielperson,

96

9. des § 110a,

97

a) die Zielperson,

98

b) die erheblich mitbetroffenen Personen,

99

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,

100

10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten

101

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