7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
60
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
61
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
62
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
63
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
64
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
65
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 21,
66
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
67
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
68
a) Völkermord nach § 6,
69
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
70
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
71
11. aus dem Waffengesetz:
72
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
73
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
74
(3) […]
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(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt
wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich
zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
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§ 100f
77
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter
oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
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