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3. Der Antragsteller hat nur insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), als er Auskunft darüber
verlangt, wie viele laufende Strafverfahren ab Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen
(Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind. Im Übrigen sind seine Anträge unbegründet.
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a) Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden können
(BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:
160316U6C65.14.0] - BVerwGE 154, 222 Rn. 13 ff. m.w.N. und vom 29. Juni
2017 - 7 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U7C24.15.0] - Buchholz 404
IFG Nr. 25 Rn. 62 ff.). Diese Voraussetzungen treffen auf gegenüber dem Bundesnachrichtendienst geltend gemachte Auskunftsansprüche zu, da der in § 4
Abs. 1 PresseG BE landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse
gegenüber dieser Behörde nicht anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom
22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 11).
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Dagegen wendet die Antragsgegnerin ein, der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG hergeleitete Auskunftsanspruch der Presse bestehe nur dort, wo
nicht bereits der Gesetzgeber entsprechende Regelungen geschaffen habe.
Das sei jedoch im Hinblick auf Auskünfte in Strafverfahren mit den abschließenden Vorschriften der §§ 474 ff. StPO geschehen. Deshalb seien die Auskunftsbegehren nicht an den Bundesnachrichtendienst, sondern an die Staatsanwaltschaften zu richten. Dem folgt der beschließende Senat nicht. Zwar muss
auf den richterrechtlich geschaffenen, unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
wurzelnden Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden nur dann zurückgegriffen werden, wenn der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist
(BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29).
Aber es beurteilt sich mit Blick auf das jeweilige Rechtsverhältnis, ob gesetzliche Regelungen vorhanden sind, die den unmittelbaren Rückgriff auf Art. 5