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che vorweg. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in
presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl
und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine
überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:
rk20140908.1bvr002314] - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom
26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - NVwZ 2018, 414 Rn. 13). Demnach darf ein
Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte
Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - NVwZ
2016, 945 Rn. 22).

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers. Anlass für
seine Auskunftsbegehren ist ein laufendes Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes vor dem Amtsgericht Tiergarten, über das
erst kürzlich in den Medien berichtet worden ist. Damit ist sowohl ein fortdauernder Gegenwartsbezug der vom Antragsteller beabsichtigten Berichterstattung als auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Thematik auch im
Hinblick auf vergleichbare Strafverfahren glaubhaft. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin vermag der beschließende Senat nicht zu folgen.
Denn es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für
sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Der Komplexität und Zweckfülle von Rechercheprozessen würde es mit Blick auf die Pressefreiheit nicht
gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von
einer durch eine Behörde oder ein Gericht vorgenommene Relevanzprüfung
abhängig gemacht würde (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR
2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 23).

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