-8-

Abs. 1 Satz 2 GG überflüssig machen. Da in dem Rechtsverhältnis zwischen
Antragsteller und Antragsgegnerin keine gesetzlichen Regelungen bestehen,
kann das gegen den Bundesnachrichtendienst gerichtete Auskunftsbegehren
nur nach dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch beurteilt werden.
Ebenso wenig ist von Belang, dass für einen an eine Staatsanwaltschaft gerichteten Auskunftsantrag zu einem Strafverfahren in jenem Rechtsverhältnis gesetzliche Regelungen u.a. in Form des presserechtlichen Auskunftsanspruchs
in den Landespressegesetzen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
14. April 1988 - 3 C 65.85 - NJW 1989, 412 <413>).

16

Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen
bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der
verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses
der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob
dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem
Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 Rn. 16 ff.).

17

b) Soweit Antrag Nr. 2 auf Auskunft darüber zielt, wie viele Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) und der §§ 94 ff. StGB ab Anklageerhebung, d.h.
in den Stadien vom strafrechtlichen Zwischen- bis zum Hauptverfahren der Antragsgegnerin bekannt sind, ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insoweit vermag der beschließende
Senat keine berechtigten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder
Privater zu erkennen, die das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gespeiste Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen könnten.

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