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Hauptverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) und
der §§ 94 ff. StGB.

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Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich des Antrags Nr. 3, obwohl
der Antragsteller dem Bundesnachrichtendienst diese Frage erst an dem Tag
gestellt hat, an dem er die einstweilige Anordnung beantragt hat. Zwar wendet
die Antragsgegnerin zutreffend ein, dass ihr mit dieser Vorgehensweise keine
ausreichende Gelegenheit zur behördlichen Prüfung des Auskunftsbegehrens
gegeben worden sei. Das hat jedoch in dem hier vorliegenden Fall nicht zur
Konsequenz, dass der Antrag nach § 123 VwGO unzulässig wäre. Denn die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen
zu fordern ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 [ECLI:DE:
BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 21;
Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:
261017B6VR1.17.0] - NVwZ 2018, 414 Rn. 9), umfasst als Voraussetzung, um
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, grundsätzlich nur
die Antragstellung bei der Behörde als solche. Wartet der Antragsteller - wie
hier - nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, und erfüllt die Behörde sein Auskunftsbegehren alsbald während des gerichtlichen Verfahrens,
trägt er im Falle übereinstimmender Erledigung die Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:
200318B6VR3.17.0] - Rn. 21). Das Prozessrecht knüpft, wenn die Behörde befasst worden ist, an eine voreilige Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht die - von der dann ergehenden behördlichen Entscheidung unabhängige - Sanktion der Unzulässigkeit des Antrags. Vielmehr macht die in
§ 156 VwGO getroffene Kostenregelung für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses deutlich, dass der Antragsteller lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts trägt.

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2. Der Antragsteller hat für alle Anträge einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar zielen die Auskunftsbegehren nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme, sondern die im Wege
der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung nimmt die Hauptsa-

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