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Sie hält die Anträge für unzulässig, da die Staatsanwaltschaften die richtigen
Adressaten des Auskunftsbegehrens seien. Angesichts der strafprozessrechtlichen Regelungen in §§ 474 ff. StPO über Akteneinsicht und Auskunfterteilung
verbleibe kein Raum für den unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst. Die Anträge seien
zudem mangels Verwendung präziser Rechtsbegriffe zu unbestimmt. Des Weiteren habe der Antragsteller vorschnell gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch
genommen. Schließlich seien die Anträge jedenfalls unbegründet, da der Offenbarung der Informationen sowohl Strafverfolgungsinteressen der Staatsanwaltschaft als auch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Bundesnachrichtendienstes und seiner Mitarbeiter entgegenstünden. Die Brisanz der begehrten Informationen betreffe auch den operativen Bereich, denn sie ließen
Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Dienstes zu. Die Offenbarung der
begehrten Auskünfte sei geeignet, das Ansehen des Bundesnachrichtendienstes irreparabel zu beschädigen. Ausländische Nachrichtendienste könnten möglicherweise die Zusammenarbeit einschränken. Schlussendlich sei auch kein
gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu erkennen.

II

8

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in tatsächlichem Zusammenhang stehen und deshalb gemäß § 44 VwGO zusammen verfolgt werden können, haben nur in geringem Umfang Erfolg.

9

1. Die Anträge sind zulässig; insbesondere sind sie hinreichend bestimmt. Auch
ohne Verwendung präziser straf(prozess)rechtlicher Fachtermini ist im hier vorliegenden Kontext klar erkennbar, welche Informationen der Antragsteller begehrt. Die Antragsgegnerin legt überzogene Anforderungen zugrunde, wenn sie
die Nennung einzelner Straftatbestände sowie die Angabe des strafprozessualen Verfahrensstands als notwendig erachtet. Nach interessengerechtem Verständnis aus der Perspektive des Empfängerhorizonts zielen die Anfragen auf
gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes gerichtete Strafverfahren in
den Stadien vom Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis hin zum

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