-3-
3
Der Antragsteller ergänzte seine Anfrage am gleichen Tag und bat um Benennung der zuständigen Staatsanwaltschaften sowie der Aktenzeichen der Verfahren. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin am 9. Februar 2018 mit, dass keine
Auskunft erteilt werde. Aus der Beantwortung könnten sich Einblicke in die Personalstruktur des Bundesnachrichtendienstes ergeben und zudem ließen die
Antworten eine Bewertung des möglichen Einflusses entsprechender Umstände
auf die Leistungsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes zu.
4
Bereits am 31. Januar 2018 hatte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1. wie viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND)
wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,
2. wie viele und welche laufenden Anklagen gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe
von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt
sind,
3. welche Staatsanwaltschaften jeweils für die unter 1 und 2
genannten Verfahren zuständig sind und welche Aktenzeichen die jeweiligen Verfahren haben.
5
Der Antragsteller macht geltend, die pauschale Auskunftsverweigerung verletze
die Pressefreiheit. Für die zahlenmäßigen Angaben über mögliche Rechtsverstöße von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes bestehe kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, denn begehrt würden weder Personaldaten
noch Auskünfte zu den konkret vorliegenden Vorfällen. Der Antragsteller wolle
das von den Medien intensiv beachtete Strafverfahren vor dem Amtsgericht
Tiergarten zum Anlass für eine vertiefte Berichterstattung über das laufende
Verfahren sowie Lecks im Bundesnachrichtendienst nehmen. Dafür könne er
nicht sämtliche Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik abtelefonieren.
6
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.