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Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt nicht erkennen, dass die Herausgabe
dieser rein statistischen Information die künftige Erfüllung der Aufgaben des
Bundesnachrichtendienstes gefährden oder betroffene Mitarbeiter dem Risiko
der Enttarnung aussetzen könnte. Es ist offenkundig und liegt im Wesen der
Materie, dass Nachrichtendienste immer befürchten müssen, Mitarbeiter könnten ihnen anvertraute Dienstgeheimnisse verletzen, Staatsgeheimnisse verraten oder gar einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für eine fremde Macht
nachgehen. Solche Vorkommnisse sind Schicksal nahezu jeden Nachrichtendienstes und erscheinen für sich allein nicht geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bundesnachrichtendienstes in den Augen anderer Nachrichtendienste so weit herabzusetzen, dass eine Kooperation gefährdet erschiene.
Ebenso offenkundig ist, dass Nachrichtendienste bemüht sind, Schwachstellen
bei anderen Nachrichtendiensten aufzudecken und auszunutzen. Die Auskunft
über die bloße Zahl anhängiger Strafverfahren wegen Offenbarung von Dienstgeheimnissen, Landesverrat etc. erscheint jedoch nicht geeignet, derartige Bemühungen zu fördern. Denn anders als bei einer Aufschlüsselung möglicher
Delikte nach dem Tätigkeitsfeld des Mitarbeiters und Art der Tatbegehung bietet
allein die Offenbarung der aggregierten Zahl von Strafverfahren keinen tauglichen Ansatz, um Schwachstellen in der Sicherheitsarchitektur des Bundesnachrichtendienstes auszumachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September
2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 20) oder betroffene Mitarbeiter zu enttarnen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Offenbarung der Zahl von Strafverfahren im Stadium des Zwischen- und Hauptverfahrens öffentliche Strafverfolgungsinteressen beeinträchtigen könnte, da die betroffenen Mitarbeiter durch
die Anklageschrift bereits Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren haben.

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c) Demgegenüber hat der Antragsteller hinsichtlich aller anderen Fragestellungen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen vermocht. Insoweit verbleibt eine im Eilverfahren nicht aufklärbare Unsicherheit hinsichtlich tatsächlicher Umstände, aus denen sich möglicherweise berechtigte schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Bundesnachrichtendienstes und seiner Mitarbeiter
ergeben, die das Auskunftsinteresse des Antragstellers überwiegen könnten.

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