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Der beschließende Senat vermag derzeit nicht mit der notwendigen Sicherheit
auszuschließen, dass insbesondere aus einer in regelmäßigen Zeitabständen
wiederholten Abfrage der Zahl anhängiger Ermittlungsverfahren (Strafverfahren
vor Anklageerhebung) sowie eines dadurch eventuell zutage tretenden Trends
Rückschlüsse gezogen werden könnten, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen zuwiderlaufen. Das gilt im Hinblick zum einen auf fremde Nachrichtendienste und zum anderen auf tatverdächtige Mitarbeiter, die sich durch die
Offenbarung einerseits in Sicherheit wiegen oder andererseits den Untersuchungszweck durch Verdunkelungshandlungen gefährden oder sich drohender
Strafverfolgung entziehen könnten.
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Noch stärker wiegen diese Bedenken hinsichtlich der über rein statistische Angaben hinausgehenden Fragestellungen des Antragstellers ("welche laufenden
Anklagen", "welche Staatsanwaltschaften", "welche Aktenzeichen"), die auf Angaben zu konkreten Strafverfahren gerichtet sind. Insoweit macht die Antragsgegnerin nachvollziehbar geltend, dass diese Anfragen auf eine konkrete und
verdichtete Informationserteilung abzielen, die Ansätze bieten könnte, um
Schwachstellen in der Sicherheitsarchitektur des Bundesnachrichtendienstes
auszumachen, die wiederum von anderen Nachrichtendiensten ausgenutzt
werden könnten. Hinzu tritt das Interesse des Bundesnachrichtendienstes an
der Geheimhaltung der Identität seiner Mitarbeiter, das seine Rechtfertigung
sowohl in dem Schutz der behördlichen Aufgabenerfüllung als auch der erhöhten Fürsorgepflicht des Bundesnachrichtendienstes für seine Mitarbeiter finden
kann. Der Schutz der Identität der Mitarbeiter erscheint bei Offenbarung der
vom Antragsteller verlangten konkret verfahrensbezogenen Informationen in
deutlich erhöhtem Maße gefährdet.
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Da diese Fragen in tatsächlicher Hinsicht der Klärung im Hauptsacheverfahren
vorzubehalten sind, fällt die im Rahmen des § 123 VwGO zu treffende Abwägung wegen des Gewichts der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen
Belange des Geheimnisschutzes sowie berechtigter schutzwürdiger Interessen
betroffener Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit
zulasten des Antragstellers aus.