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Kasten zu Nr. 4.1.2
LG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 O 58/14 , Rdn. 9 - juris
„Der Text ist von herkömmlichen Denkkategorien geprägt. Aufbau und Einordnung des Tatsachenmaterials und
der rechtlichen Gesichtspunkte folgen nach einem für rechtswissenschaftliche gutachterliche Stellungnahmen
üblichen Schema. Die Verfasser haben in ihrer Stellungnahme eine einschlägige Norm wiedergegeben und sich
unter Berufung auf eine Literaturfundstelle mit der Reichweite dieser Norm befasst, um sich sodann mit dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der vorgegebenen Frage, was sich daraus für eine
2,5-Prozent-Sperrklausel ergibt, auseinanderzusetzen. Dazu haben die Verfasser das Urteil auf eine systematisch
und darstellerisch routinemäßige Weise ausgewertet, indem sie sich zunächst mit den Obersätzen und sodann
mit den Einzelbegründungen und einzelnen Ausführungen des Urteils befassten und dabei jeweils Teile des
Urteils zitierten und durch eigene Hervorhebungen und verbindende Anmerkungen die eigenen Schlussfolgerungen zogen und begründeten. Die Stellungnahme ist nach Sprache, Gedankenführung und Gliederung alltäglich, ohne dass die Ausnutzung eines individuellen Gestaltungsspielraums zu erkennen ist. Die Verfasser haben
in der gebräuchlichen Fachsprache formuliert und sich üblicher Formulierungen bedient, ohne dass in dem Text
eigenschöpferische Züge zu erkennen sind. Dem Gericht sind aus der ständigen Befassung mit eigenen und
fremden gutachterlichen Auswertungen von einzelnen Urteilen in Bezug auf konkrete Fragestellungen viele
nach Inhalt und Zweck vergleichbare Schriftwerke bekannt. Im Vergleich mit solchen vorbestehenden Gestaltungen ist eine schöpferische Eigenheit der streitgegenständlichen Vorlage und deren deutliches Überragen des
Alltäglichen und Handwerksmäßigen hier nicht festzustellen. Diese ist auch nicht damit zu begründen, dass die
Verfasser der Vorlage etwa aus einer umfangreichen Materialsammlung und komplizierten Materie eine übersichtlich und eingängige Darstellung geschaffen hätten.“
Nachdem das Kammergericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen hatte, verzichtete
das BMI auf eine weitere Klärung der Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren.
Da die Gerichte lediglich über die Frage der ausreichenden Schöpfungshöhe nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) entschieden und diese verneint haben, ist letztlich die grundsätzliche Frage offen geblieben, ob eine
öffentliche Verbreitung von durch das IFG erlangten Informationen aufgrund eines möglicherweise bestehenden
Urheberrechts untersagt werden kann. Unabhängig von der Beurteilung dieser Frage bin ich der Auffassung, die
zum Informationszugang verpflichteten Institutionen sollten grundsätzlich von einer solchen Untersagung absehen: Das IFG gewährt jedem das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, der einem ersten Antragsteller
nach Prüfung von Ausschlussgründen gewährte Zugang könnte also späteren Antragstellern kaum verwehrt
werden. Die unerwünschte Verbreitung würde dann durch parallele Antragstellung weiterer Interessenten eintreten. Der Verweis auf das Urheberrecht scheint daher meines Erachtens reine Förmelei zu sein, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25. Juni 2015 ausdrücklich klarstellt, dass das von Behördenmitarbeitern dem Dienstherrn überlassene Veröffentlichungsrecht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Verpflichtungen stehe, die sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergeben. „Jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches
Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden“ (BVerwG 7 C 1/14, Rdn. 38 - juris und BVerwG
C 2/14, Rdn. 37 - juris).
Zumindest bei einfachen innerbehördlichen Schriftsätzen dürfte im Übrigen bereits die für die Begründung des
Urheberrechtes erforderliche Schöpfungshöhe in der Regel nicht erreicht sein.
4.1.3
Keine Aufsplittung eines Antrags in viele
VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg: Antragssplitting darf nicht zu einer Gesamtgebührenhöhe führen, die
den Antragsteller abschreckt!