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In meinem 4. Tätigkeitsbericht hatte ich über den Fall zweier Journalisten berichtet, die 2011 in zwei Schreiben
mit insgesamt 66 Fragen Informationen zur Förderung von Sportverbänden und Olympiastützpunkten begehrt
hatten (4. TB Nr. 5.3.1). Bei der Berechnung der Gebühren für den dabei angefallenen notwendigen - zweifellos
sehr hohen - Personalaufwand ging das Bundesministerium des Innern trotz der sehr engen thematischen Verbindung und der Zusammenfassung der Fragen in (nur) zwei Schreiben davon aus, hier liege pro Frage jeweils
ein selbständiger IFG-Antrag vor. Die anteiligen Personalkosten konnten nach Auffassung des BMI daher pro
Frage mit maximal 500 Euro berechnet werden. Diese Kappungsgrenze von 500 Euro ist im Gebühren- und
Anlagenverzeichnis zu § 1 der Informationsgebührenverordnung verbindlich vorgegeben. Für die Beantwortung
von 63 der 66 Fragen berechnete das BMI den Antragstellern Gebühren in Höhe von 12.676,25 Euro. Hinzu
kamen Auslagen für Kopierkosten in Höhe von 2.275,95 Euro.
Diese „Zerlegungspraxis“ verstößt nicht nur nach meiner Auffassung gegen das Verbot abschreckender Gebührenfestsetzung des IFG.
Kasten a zu Nr. 4.1.3
§ 10 Abs. 1, 2 IFG in der 2011 maßgeblichen Fassung:
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die
Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) (…)
Die sachlich nicht gebotene Aufsplittung entfaltet eine prohibitive Wirkung auch gegenüber anderen, potentiellen Antragstellern und schreckt von der „wirksamen Inanspruchnahme“ des Informationszuganges ab.
Leider konnte sich das BMI meiner Auffassung nicht anschließen. Das Verwaltungsgericht Berlin und ihm folgend das OVG Berlin-Brandenburg haben dann aber meine Rechtsauffassung eindeutig bestätigt:
Kasten b zu Nr. 4.1.3
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015, OVG 12 B 26.14, Rdn. 36 - juris
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht danach davon ausgegangen, dass in den Fällen, in
denen nur ein Informationsantrag zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gestellt wird, auch gebührenrechtlich ein einheitliches Informationsbegehren vorliegt. Ein solches einheitliches Begehren kann nicht in mehrere
- jeweils für sich genommen - gebührenpflichtige Amtshandlungen aufgespalten werden. Die Art und Weise der
Aktenführung bei der informationspflichtigen Stelle, eine Aufgliederung des Begehrens in mehrere Einzelbescheide aus Gründen der Übersichtlichkeit oder eine abschnittsweise Bearbeitung des Informationsantrages darf
sich in diesen Fällen gebührenrechtlich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Dies gilt auch bei umfangreichen Informationsbegehren. Ein etwaiger mit der Bearbeitung des Antrages einhergehender unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand kann allenfalls im Rahmen der §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 7 Abs. 2 Satz 1 IFG berücksichtigt werden, nicht aber eine Gebührenbemessung rechtfertigen, die prohibitive Wirkung entfaltet. Werden dagegen ausdrücklich mehrere Informationsanträge - etwa bei verschiedenen informationspflichtigen Stellen - gestellt oder betrifft ein Informationsantrag mehrere unterschiedliche Lebenssachverhalte, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen, ist dem auch gebührenrechtlich Rechnung zu tragen. In einem derartigen Fall ist bei
einer (teilweisen) Informationsgewährung von mehreren individuell zurechenbaren Leistungen der öffentlichen
Hand und damit auch mehreren gebührenpflichtigen Amtshandlungen auszugehen.

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