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Die Klage des Antragstellers war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Statistischen Bundesamtes
wurde die Klage jedoch abgewiesen (Hess. VGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. 6 A 1998/13 - juris).
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger darauf hingewiesen, § 47 GWB beschränke die
Übermittlung amtlicher statistischer Ergebnisse vom StaBa an die Monopolkommission auf zusammengefasste
Einzelangaben, die keiner zusätzlichen Prüfung auf Dominanzfälle bedürften. Er verzichte auf die Übermittlung
dominanzrelevanter/eine Zuordnung ermöglichender Daten, die lediglich mit einem Anteil unter 1 % zu erwarten seien. Diese Daten könnten ausgeblendet werden. Die Dominanzprüfung könne IT-gestützt nach dem
Herfindahl-Index mit einem Zeitaufwand von ca. einer Stunde erfolgen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah hingegen die aus unterschiedlichen, nicht nur unter Verwendung
statistischer Daten zusammengefassten Einzelangaben als durch das Statistikgesetz geschützt (a. a. O., Rdn. 39)
und war der Auffassung, dass das Statistische Bundesamt zu der vom Kläger vorgeschlagenen Filterung nicht
verpflichtet sei.
Offen bleiben könne, ob auch die Berechnungsmethoden und Informationen zu den einschlägigen Rechenprogrammen dem Statistikgeheimnis unterlägen. Die Trennung des Auskunftsanspruches in einen Teil, der schützenswerte Einzelangaben enthält, und einen Teil, der der nur die Methode der Verarbeitung der Daten zum Gegenstand hat, erscheint dem VGH „nicht sinnvoll und werde dem zuvor gestellten Klageantrag auch nicht gerecht“ (Hess. VGH, a. a. O., Rdn. 41).
Ich habe Zweifel, ob diese Entscheidung Bestand haben wird. Das IFG enthält keinen abschließenden Katalog
von Filterungsmaßnahmen und -methoden. Das Gesetz schließt den Informationszugang nur dann und nur insoweit aus, als durch (notwendige) Filterungsmaßnahmen („methodenunabhängig“) ein unverhältnismäßiger
Aufwand ausgelöst würde (§ 7 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. IFG). Ob der Aufwand im vorliegenden Fall mit Blick
auf die notwendige Rechenkapazität und -zeit jedenfalls im Falle kostenloser Nutzungsmöglichkeit eines (lizenzfreien) Verfahrens unverhältnismäßig wäre, halte ich für fraglich. Im Ergebnis erscheint auch die - vom
VGH abgelehnte - vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage des Zuganges zu Informationen über die Methodik geboten.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sehe ich gespannt entgegen.
4.1.2
Sind Wissen und Weitergeben Zweierlei?
Das Bundesministerium des Innern untersagte die Weiterverbreitung einer nach dem
Informationsfreiheitsgesetz erteilten amtlichen Information.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) übermittelte einer Antragstellerin eine interne Vorlage, in der das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sperrklausel im Europawahlrecht ausgewertet worden war. Zugleich
verbot es jedoch deren Weiterverbreitung. Die Antragstellerin hielt sich nicht an dieses Verbot und veröffentlichte die ihr überlassene Vorlage auf einer Plattform im Internet. Daraufhin versuchte das Ministerium, sein
Verbot mittels einer Unterlassungserklärung durchzusetzen. Als die Antragstellerin die Unterzeichnung verweigerte, beantragte es vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht
wies den Antrag des BMI mit der Begründung zurück, bei dem streitgegenständlichen Text handele es sich nicht
um ein dem Urheberrechtschutz unterfallendes Werk.