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4

Einzelfälle

4.1
4.1.1

Bundesministerium des Innern
Kein Informationszugang, wenn Daten erst gefiltert werden müssten?

Der VGH Kassel sieht in einer für die Auskunft erforderlichen Filterung von Daten eine Amtshandlung, die
„einen zunächst nicht gegebenen Auskunftsanspruch“ erst begründen könnte. Zu einer solchen
„anspruchsbegründenden“ Maßnahme seien die Behörden des Bundes aber nicht verpflichtet.
Das IFG verpflichtet die Behörden des Bundes zwar, Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, soweit
keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Die Behörden sind aber nicht verpflichtet, noch nicht vorliegende Informationen (erstmalig) zu erstellen oder zu beschaffen. Zur Bereitstellung durch Zusammenfassung vorliegender amtlicher Informationen sind die Behörden dagegen verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismäßigen
Aufwand zum Beispiel IT-gestützt „auf Knopfdruck“ möglich ist.
Eine „Filterung“ von Informationen ist erforderlich, sofern einzelne der begehrten Informationen durch Ausschlusstatbestände geschützt sind. Für diesen Fall enthält das IFG eine ausdrückliche Regelung in § 7 Absatz 2
Satz 1. Danach ist dem IFG-Antrag nach Identifizierung und nachfolgender Schwärzung geschützter Informationen in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Im konkreten Fall ging es um Informationen, die das Statistische Bundesamt (StaBa) für die Monopolkommission aufbereitet. Diese hat nach §§ 44, 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) u. a. die
Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der
Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik beurteilt. Das Statistische Bundesamt unterstützt die Monopolkommission dabei durch Verbindung und Auswertung von Datensätzen. Die Datengrundlage wird teils vom
Bundesamt selbst, teils von den statistischen Landesämtern zur Verfügung gestellt. Zwei weitere Datensätze
wurden in der Vergangenheit von zwei kommerziellen Anbietern zugeliefert. Die beiden angekauften Datensätze wurden verbunden bzw. in Relation gesetzt, um eine sogenannte Schnittmenge zu erhalten, mit deren Auswertung konzentrationsrelevante Verflechtungen erkennbar werden sollten. Für das Hauptgutachten 2006/2007
wurde eine kostengünstigere Berechnungs- und Darstellungsmethode mit Datenzulieferung von nur noch einem
privaten Anbieter gewählt, die zu gleichermaßen belastbaren Ergebnissen führen sollte. Die Ergebnisse der
Vergleichsberechnungen wurden der Monopolkommission in einer anonymisierten Fassung übermittelt. Anders
als bisher wurde jetzt aber keine sog. Dominanzprüfung mehr durchgeführt, mit der eine - mit dem Statistikgeheimnis nicht vereinbare - Re-Identifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand singulärer/dominanter Merkmale ausgeschlossen werden sollte.
Ein Wirtschaftswissenschaftler hegte Zweifel an den Ergebnissen des neuen Verfahrens und beantragte deshalb,
ihm Zugang zu den Unterlagen des Statistischen Bundesamtes zu den Daten, Berechnungsmethoden und Ergebnissen der Vergleichsrechnungen des Jahres 2006 zu gewähren.
Dies verweigerte das Bundesamt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass den Ergebnissen der Vergleichsberechnung statistische Einzelangaben zu entnehmen seien bzw. dass in den enthaltenen Wertetabellen auf die
Angabe einer Einheit zurückgeschlossen werden könne. Im Falle einer Offenlegung ohne vorherige
„Herausfilterung“ von Informationen, die einen Rückschluss auf Personen bzw. Unternehmen erlaubten, würde
das Statistikgeheimnis des § 16 Absatz 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz verletzt, das als besonderes Amtsgeheimnis i. S. d. § 3 Nummer 4 IFG den Informationszugang ausschließt.

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