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Die BaFin hatte der Staatsanwaltschaft München für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren Teile ihrer Akte
zur Verfügung gestellt. Der Kläger begehrte Informationszugang sowohl zu den Kopien der der Staatsanwaltschaft vorgelegten als auch zu den noch bei der BaFin verbliebenen, möglicherweise ebenfalls ermittlungsrelevanten Unterlagen. Die BaFin lehnte den Informationszugang ab, da dieser nachteilige Auswirkungen auf die
Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§ 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG) und die Kontrollund Aufsichtsaufgaben der BaFin habe (§ 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG) habe und der Informationszugang
zudem (generell) durch § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. § 9 Kreditwesengesetz (KWG) ausgeschlossen sei.
Die Klage blieb in erster Instanz im Wesentlichen erfolglos, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes jedenfalls der Versagungsgrund des § 3 Nummer 1 Buchstabe g Alt. 3 IFG erfüllt sei. Die auf Tatsachen gegründete Prognose einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Arbeit der Staatsanwaltschaft sei aufgrund
von Auskünften und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft München gerechtfertigt, die teilweise vom VGH in
einem Parallelverfahren eingeholt worden seien. Es erscheine möglich, dass nicht nur die bereits der Staatsanwaltschaft vorliegenden, sondern auch weitere Unterlagen der BaFin für die strafrechtlichen Ermittlungen herangezogen werden müssten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. November 2014 über die Sprungrevision des Klägers entschieden
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen,
da das VG den besonderen Anforderungen an die Feststellung des Ausschlussgrundes nicht gerecht geworden
sei.
Kasten a zu Nr. 2.1.5
BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, BVerwG, 7 C 18.12, Rdn. 16 f. – juris in Fortführung seiner Rechtsprechung
„Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben
kann. Solche Auswirkungen sind gegeben, wenn die Effektivität staatlicher Ermittlungstätigkeit beeinträchtigt
werden kann. Zentrale Aufgabe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Sachverhaltserforschung und
Wahrheitsfindung. Der Erreichung dieses Untersuchungszweckes ist es abträglich, wenn Beschuldigte, Zeugen
oder sonstige Dritte bei Kenntnis relevanter Informationen nachteilig auf das Ermittlungsverfahren einwirken,
indem sie dieses Wissen zur Verdunkelung oder zur Beeinflussung von Zeugen nutzen oder ihr Aussageverhalten darauf einstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1995 - StB 54/95 - NJW 1996, 734 (…). Das
Bekanntwerden der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung“.
Die Verwaltungsbehörde könne dieses Gefährdungspotenzial mit eigenen Erkenntnismöglichkeiten nur unvollkommen feststellen. Ein inhaltlicher Bezug ihrer Akten, (die Gegenstand des Antrages auf Informationszugang
sind) zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren reicht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zur
Begründung jedoch nicht aus: