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Kasten b zu Nr. 2.1.5
BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, BVerwG, 7 C 18.12, Rdn 18 f. - juris
„Für die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit das Bekanntwerden dieser Informationen sich ne-
gativ auf das Ermittlungsverfahren auswirken kann, ist die Verwaltungsbehörde aber in erster Linie auf die Einschätzung der Ermittlungsbehörde angewiesen (…) Aus den Besonderheiten des Informationsfreiheitsrechts
können sich spezifische Anforderungen an die Aufbereitung der Prognosegrundlage und an die Darstellung der
Prognose ergeben. Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich
ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrundes (BT-Drs. 15/4493,
S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die
Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen (…)“
Auch bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes des § 3 Nummer 1 Buchstabe g sei - anders als bei § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG (nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen) - kein Beurteilungsspielraum eröffnet und mithin keine umfassende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung anzunehmen:
Kasten c zu Nr. 2.1.5
BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, BVerwG, 7 C 18.12, Rdn 20 - juris
„Die verbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist auch im Rahmen des § 3 IFG grundsätzlich
Sache der Gerichte. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung lediglich für den Ausschlussgrund des § 3
Nr. 1 Buchst. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen (…) anerkannt…“
Auch diese Entscheidung vom 27. November 2014 stellt über den Einzelfall hinaus einen wichtigen Beitrag zur
Systematik der Ausnahmetatbestände des IFG und ferner zur Darlegungslast der Verwaltungsbehörden des
Bundes dar.
Letzterer war die BaFin in diesem Falle nicht gerecht geworden. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes
waren nicht „wie geboten, konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile dargelegt“
(BVerwG, a. a. O., Rdn. 24). Dies gelte sowohl für die der Staatsanwaltschaft bereits vorliegenden als auch für
weitere, noch nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen. Auch aus diesen könnten sich schutzbedürftige Ermittlungsansätze ergeben. Der Schutz solcher „hypothetischer Ermittlungsansätze“ sei sicherzustellen.
Dies gelte indes nicht, wenn diese Informationen Dritten bereits bekannt seien: „Wenn aber Informationen öffentlich zugänglich sind, kann insoweit der Ausschlussgrund nach § 3 Nummer 1 Buchstabe g Alt. 3 IFG
schwerlich vorliegen.“ (BVerwG, a. a. O., Rdn. 26).
Informationen, die von dem Finanzdienstleister stammen und bei denen alles dafür spreche, dass sie den Beschuldigten bekannt seien und/oder bei denen nicht ersichtlich sei, in welcher Weise sie für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten, können nicht nach § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG verweigert werden
(BVerwG, a. a. O., Rdn. 32).
Das Bundesverwaltungsgericht verneint auch den Ausschlusstatbestand des § 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG, der
die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden schützt und spricht
sich dezidiert gegen eine großzügige Anwendung dieser Norm aus, die sonst - anders als vom Gesetzgeber intendiert - im Ergebnis als Bereichsausnahme missverstanden würde. Zudem würden mit einer solchen weiten
Auslegung „die jeweiligen sach- und problembezogenen spezielleren Vorschriften überspielt. Dieser Aus-