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Mit Blick auf die unterschiedlich formulierten, aber vom Gesetzgeber mit gleicher „Gefahrenschwelle“ für die
Schutzgutverletzung intendierten Ausnahmetatbestände bestätigt das BVerwG seine Entscheidungslinie nunmehr auch für den Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 6 IFG:
Kasten zu Nr. 2.1.4
BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, 7 C 12.13, Rdn. 24 - juris, unter Bezugnahme auf die beiden Urteile des
Senates vom 24.05.2011, BVerwG, 7 C 6.10 und vom 15.11.2012, BVerwG, 7 C 1.12
„Die Unterschiede in der Formulierung - „nachteilige Auswirkungen haben kann“ in § 3 Nr. 1 IFG und „geeignet wäre, ... zu beeinträchtigen“ in § 3 Nr. 6 IFG - führen nicht auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe. Ein
Nachteil ist nach der Rechtsprechung des Senats all das, was dem Schutzgut abträglich ist; die nachteiligen
Auswirkungen können demnach auch mit dem Begriff der Beeinträchtigung umschrieben werden. (...) Dass die
mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht sein muss, folgt nicht
anders als in § 3 Nr. 1 IFG aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände. (...) Würde bereits
jede noch so geringe und deshalb kaum auszuschließende Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes
im Wirtschaftsverkehr ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht
vorgesehenen Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der Beklagten gleich. (...)“
Zur Frage, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen sein muss, bestätigt der Senat
die zu den Ausschlusstatbeständen des § 3 Nummer 1 und 2 IFG formulierte Linie. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen müsse nicht erbracht werden. Vielmehr genüge die (nicht nur theoretische) Möglichkeit
einer Beeinträchtigung. Dabei gelte der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richte.
Ausweislich der Gesetzesbegründung solle der Bund als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“ (so die
vom BVerwG zitierte Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 11).
Der Senat stellt ferner klar, dass die Anwendung der skizzierten ordnungsrechtlichen Maßstäbe nicht zu einer
- im UIG anders als im IFG vorgesehenen - Interessenabwägung zwischen den geschützten Belangen und dem
Interesse an der Bekanntgabe der amtlichen Information führe.
Die Entscheidung ist auch insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als hier mit Blick auf § 3 Nummer 6 IFG ein
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum ausgeschlossen wird (BVerwG, a. a. O.,
Rdn. 32 - juris).
2.1.5
Zugang zu Unterlagen, wenn ein Zusammenhang mit laufenden Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft besteht?
Der Informationszugang zu Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die im
Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehen, war im Berichtszeitraum Gegenstand einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Kläger hatte bei der BaFin erfolglos einen IFG-Antrag gestellt, um Informationen für eine Klage wegen
kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen und ein Musterverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz zu erhalten.