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Mehrere Kaufangebote blieben erfolglos. Die BImA veräußerte das Grundstück an einen Mitbewerber. Der
Antrag auf Akteneinsicht in die gesamten Veräußerungsvorgänge blieb erfolglos. Die Klage führte in erster
Instanz lediglich zur Verpflichtung der beklagten BImA, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichtes erneut zu bescheiden und dabei Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht Betriebsgeheimnisse Dritter
entgegenstünden. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 6 IFG (Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des
Bundes im Wirtschaftsverkehr) stand dem Informationszugang nach Auffassung des VG Köln nicht entgegen.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die erstinstanzliche Entscheidung des VG aufgehoben und die
BImA verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. § 3
Nummer 6 IFG schließe den Informationszugang nicht schon dann aus, wenn die öffentliche Stelle erwerbswirtschaftlich tätig sei oder mit anderen Marktakteuren auf einer Ebene privatwirtschaftlicher Gleichordnung agiere.
Der Ausschlusstatbestand erfordere eine Beeinträchtigung des Schutzgutes von hinreichendem Gewicht. Erforderlich sei die konkrete Möglichkeit, dass das Bekanntwerden der Information zu einer Beeinträchtigung der
fiskalischen Interessen des Bundes führe bzw. dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich
sei. Wie das OVG betonte, sei die der Beklagten obliegende Gefährdungsprognose gerichtlich voll überprüfbar.
Ein Schutz der BImA vor Ausforschung könne nach erfolgter Veräußerung der ehemals militärisch genutzten
Flächen nur für die zukünftige Veräußerung anderer Grundstücke geboten sein.
Nicht durch § 3 Nummer 6 IFG vom Informationszugang ausgeschlossen sah das OVG
- die Unterlagen zur Entwicklung des Grundstückes (insbesondere grundstücksbezogene Gutachten zu möglichen Nutzungen und zur Grundstücksentwicklung und „einschlägiger“ Schriftverkehr hierzu),
- das Exposé,
- Anfragen von Interessenten, die nicht mit der Abgabe eines Angebots verbunden sind und der hiermit zusammenhängende Schriftverkehr,
- den Kaufvertrag
- Unterlagen zur Bonität der Bieter.
Demgegenüber könne die Einsichtnahme in
- sämtliche interne Vermerke (insbesondere zur Entwicklung des Grundstücks, zur Preisermittlung, zu den
Verkaufsverhandlungen sowie zur Bonität der Bieter),
- sämtliche Angebote der Bieter und den auf die Verkaufsverhandlungen bezogenen Schriftverkehr mit den
Bietern,
- sämtliche Vertragsentwürfe,
- sämtliche Unterlagen zum Vollzug des Kaufvertrages,
- Namen und Adressen von Interessenten, Bietern und Erwerbern
verwehrt werden, da aus diesen Unterlagen Rückschlüsse auf die Vorgehensweise der Beklagten und ihre Vermarktungsstrategie möglich würden, was zu einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition und infolge dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu niedrigeren Verkaufspreisen führen würde. Die Kenntnis von Namen und Adressen der Interessenten, Bieter und Erwerber würde es Wettbewerbern der BImA ermöglichen,
gezielt an diese Personen heranzutreten, um ihnen eigene Angebote zu unterbreiten.
Mit seiner Revision wollte der Kläger die Verpflichtung der BImA erreichen, ihm Zugang zu den Veräußerungsakten des Grundstückes zu gewähren. Die Beklagte beantragte mit ihrer Revision vollständige Klageabweisung, also vollständigen Ausschluss des Informationszuganges.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen sowohl des Klägers als auch der Beklagten zurückgewiesen,
die Entscheidung des OVG bestätigt und dabei einen weiteren Beitrag zu einer systemgerechten, stimmigen
Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG geleistet.