– 22 –
Rdn. 23
Nach diesen Kriterien nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Hausausweises für Interessenvertreter eine Verwaltungsaufgabe im materiellen Sinne wahr. Denn er
übt nach Art. 40 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (im Folgenden: GO-BT) das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
zur Aufrechterhaltung und Wahrung des Hausfriedens als Grundlage für die Funktionsfähigkeit des Deutschen
Bundestages aus. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht, soweit es um die Ausstellung von Hausausweisen für
solche Interessenvertreter geht, deren Verbände in einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages geführten
öffentlichen Liste eingetragen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Anlage 2 Abs. 1 bis 3 GO-BT i. V. m. § 2
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 der Hausordnung des Deutschen Bundestages).
Rdn. 24
Diese Verwaltungstätigkeit wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch zu einer - vom
funktionalen Behördenbegriff ausgenommenen - spezifischen parlamentarischen Angelegenheit, dass der Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion den Antrag eines Interessenvertreters eines nicht in die öffentliche
Liste eingetragenen Verbandes zeichnet und damit befürwortet. Denn auch in diesem Fall verbleibt die Entscheidung über die Ausstellung eines Hausausweises beim Präsidenten des Deutschen Bundestages als Hausrechtsinhaber. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GO-BT i. V. m. § 2 Abs. 4 der Hausordnung des Deutschen
Bundestages. Danach können andere Personen (als die in Absatz 1 bis 3 Genannten) für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer
grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. In Ergänzung hierzu hat der Ältestenrat des Deutschen Bundestages mit Beschluss vom 30. Juni 2011 in
Abschnitt II Nr. 2 Abs. 5 Satz 5 der Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften geregelt, dass der Präsident des Deutschen Bundestages für Interessenvertreter von Verbänden, die nicht in
der im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern registriert sind, einen Hausausweis ausstellen kann, wenn sie mit einem durch einen Parlamentarischen Geschäftsführer gezeichneten Antrag nachweisen können, dass sie die Gebäude des Deutschen Bundestages nicht zuletzt
im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen. In rechtlicher Hinsicht soll die Zeichnung durch den
Parlamentarischen Geschäftsführer einer Bundestagsfraktion damit lediglich den Nachweis erbringen, dass der
Interessenvertreter die Gebäude des Deutschen Bundestages häufig aufsuchen muss, mithin ein „berechtigter
Anlass“ für einen „nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt“ im Sinne des § 2 Abs. 4 der Hausordnung vorliegt.
2.1.4
Das Recht auf Informationszugang und der Schutz fiskalischer Interessen des Bundes
Behörden des Bundes, die wie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Marktteilnehmer aktiv sind,
werden durch § 3 Nummer 6 IFG nicht „absolut“ und generell vor Informationsansprüchen geschützt. Die
allgemeine Befürchtung, die Attraktivität der BImA als Geschäftspartner könne leiden, wenn potentielle
Vertragspartner nicht von vornherein ausschließen könnten, geschäftliche Informationen würden gegen ihren
Willen bekannt, reicht für eine Ablehnung nicht aus.
In einem weiteren Urteil vom 27. November 2014 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem
Ausschlussgrund des § 3 Nummer 6 IFG auseinander gesetzt, der fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr schützt, also auch bei der Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes
nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und nicht mehr benötigtes Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Ein Landwirt wollte seine landwirtschaftliche Betriebsfläche erweitern und deshalb ehemals militärisch
genutzte Flächen von der BImA erwerben.