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bezug zwar nicht aus dem konkreten Datensatz ersichtlich, dieser aber mithilfe ansonsten bekannter Angaben
und damit von sogenanntem Zusatzwissen hergestellt werden kann (...) Unter welchen Voraussetzungen hiervon
auszugehen ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 3 Absatz 6 BDSG, die den zum Personenbezug komplementären Begriff der Anonymisierung beschreibt. Danach ist Anonymisieren das Verändern personenbezogener
Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können. Der Personenbezug entfällt bei einer Veränderung der Daten vor
Herausgabe durch Beseitigung der Identifikationsmerkmale danach nur, wenn eine spätere Deanonymisierung
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorgenommen werden kann. Ob eine solche Deanonymisierung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, erfordert eine Risikoanalyse im Einzelfall (vgl. Dammann, in
Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rdn. 23 ff. (...)“ (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, Az. 7 C 20/12, Rdn. 41
- juris).
Da „individualisierte Vorwürfe gegen namentlich benannte Abgeordnete“ trotz des Skandalisierungspotenziales
der Beschaffungsvorgänge seitdem nicht erhoben worden seien und die Angaben demnach nicht deanonymisiert
worden seien, hat das Bundesverwaltungsgericht die Risikoanalyse des OVG nicht geteilt, im Ergebnis für eine
„Zugangssperre“ nach § 5 Absatz 2 IFG keinen Grund gesehen und die klageabweisende Entscheidung des
OVG insoweit aufgehoben, als dieses auch den Zugang zu nicht-personalisierten Beschaffungsinformationen
ausgeschlossen hatte (BVerwG, a. a. O., Rdn. 44 - juris).
2.1.3

Auskunft über Hausausweise des Deutschen Bundestages für Lobbyisten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Deutschen Bundestag aufgegeben, Auskunft über die Erteilung von
Hausausweisen zu geben.
Der Deutsche Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Dafür müssen die Interessenvertreter mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen.
Abgeordnetenwatch.de hatte beim Deutschen Bundestag nach der Anzahl der entsprechenden Hausausweise seit
Beginn der Wahlperiode gefragt und die Übersendung einer namentlichen Auflistung der entsprechenden Verbände beantragt.
Die Bundestagsverwaltung lehnte die Herausgabe der begehrten Informationen mit der Begründung ab, die
Zeichnung von Anträgen durch die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen sei eine parlamentarische
Angelegenheit und das IFG daher nicht anwendbar. Zudem handele es sich um mandatsbezogene Informationen, was einen Zugang nach § 5 Absatz 2 IFG ausschließe.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das
Informationsinteresse gegenüber den schutzwürdigen Interessen eines Dritten überwiegt oder dieser eingewilligt
hat. Im Falle einer mandatsbezogenen Information nach § 5 Absatz 2 IFG überwiegt bereits nach der gesetzlichen Wertung das Schutzinteresse der Mandatsträger. Der Informationszugang ist hier nur dann möglich, soweit
der Mandatsträger einwilligt. Im vorliegenden Fall haben die Abgeordneten ihre Zustimmung zu einer Bekanntgabe nicht erteilt.
Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt. Daneben hat er sich an mich gewandt
und um Vermittlung gebeten. Im Ergebnis habe ich nach meiner Prüfung - mit Blick auf die schwierige Abgrenzung des Anwendungsbereiches des IFG und mangels damals vorliegender Rechtsprechung hierzu - gegen die
ablehnende Entscheidung der Bundestagsverwaltung keine Bedenken erhoben.

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