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Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine Notwendigkeit, § 5 Absatz 2 IFG einschränkend zu interpretieren. Die Offenbarungspflichten über Einkünfte aus Nebentätigkeiten dienten der Information der Wähler und
des Deutschen Bundestages über Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeit der Abgeordneten.
Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeit könnten die Funktionsfähigkeit des Parlaments als
Repräsentationsorgan des ganzen Volkes beeinträchtigen. Einen solchen gravierenden Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments habe ein ggfs. kritikwürdiger Gebrauch der Sachleistungspauschale indessen nicht.
Kasten c zu Nr. 2.1.2
BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, 7 C 19.12, Rdn. 29
„Vielmehr ist es dem Gesetzgeber angesichts seiner Gestaltungsfreiheit unbenommen, den Sachleistungskonsum anders zu behandeln und nicht den Transparenzanforderungen (des IFG) zu unterstellen. Ob eine solche
Entscheidung dem Gebot politischer Klugheit entspricht oder ob die Parlamente vielmehr gut beraten wären,
Defizite bei der Transparenz auch im Interesse ihrer öffentlichen Glaubwürdigkeit zu vermindern (so etwa die
Entschließung der 25. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten am 27. November 2012 in Mainz), ist
eine außerrechtliche Frage.“
Den von § 5 Absatz 2 IFG vorausgesetzten Zusammenhang mit dem Mandat sieht das Bundesverwaltungsgericht auch dann als gegeben, wenn und soweit die Schreibgeräte und Digitalkameras nicht zu einer angemessenen Amtsausstattung gehören oder zweckwidrig im privaten Lebensbereich verwendet worden sein sollten. Die
Abrechnung über das Sachleistungskonto begründe jedenfalls formal den Zusammenhang mit dem Mandat
(BVerwG, a. a. O., Rdn. 30).
Einen unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleiteten Anspruch auf Informationszugang lehnt das Bundesverwaltungsgericht wie schon das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ab (a. a. O., Rdn. 33).
Das Bundesverwaltungsgericht verneint auch einen auf Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - gestützten Anspruch auf Informationszugang (Rdn. 34). Die
EMRK untersage den Konventionsstaaten, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern, werde jedoch auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht als Pflicht verstanden, Informationen
zu gewähren. Nur ausnahmsweise könne anderes gelten, wenn der Staat in Angelegenheiten von öffentlichem
Interesse über ein Informationsmonopol verfüge oder eine Informationsquelle aus anderen rechtlichen Gründen
zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt sei. Selbst dann verbiete Artikel 11 EMRK lediglich eine willkürliche,
zensurähnliche Verhinderung des Informationszuganges, die insbesondere eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich mache.
In einer Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 2014 ging es ebenfalls um
die Nutzung der Sachmittelpauschale von Abgeordneten. In diesem Verfahren wurde dem Kläger ein Anspruch
auf nicht-personalisierte Informationen zur Anschaffung von i-Pods zugesprochen.
Kasten d zu Nr. 2.1.2
BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, 7 C 20.12, Leitsatz 1 und Rdn. 38
„Der Anspruch ist, anders als bei der auf Auskünfte zu namentlich bezeichneten Abgeordneten bezogenen Frage 3, nicht nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen“.
Anknüpfend an die Terminologie des Bundesdatenschutzgesetzes schütze § 5 Absatz 2 IFG bestimmte personenbeziehbare Daten. „Einer bestimmbaren Person kann eine Angabe zugeordnet werden, wenn der Personen-

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