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Kasten a zu Nr. 2.1.2
§ 5 IFG Schutz personenbezogener Daten
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der
Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie
mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(...)
Damit kam es entscheidend darauf an, ob die umstrittenen personalisierten Informationen zur Beschaffung von
Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras mit dem Mandat der Abgeordneten „in Zusammenhang stehen“.
Einen solchen Zusammenhang hat bereits das OVG in seiner Berufungsentscheidung vom 7. Juni 2012 unter
Hinweis auf den gesetzlich geregelten Anspruch der Abgeordneten auf eine Amtsausstattung bejaht. Die Entscheidung, in welcher Weise die Sachleistungspauschale von Abgeordneten verwendet werde, betreffe die Möglichkeit der Mandatsausübung unmittelbar. Damit sei ein Fall des § 5 Absatz 2 IFG gegeben, die Interessenabwägung also bereits abschließend durch den Gesetzgeber erfolgt. Für eine eigenständige Abwägung durch die
Verwaltung des Deutschen Bundestages oder die „Ersatzvornahme“ oder Berichtigung einer Abwägung durch
die Verwaltungsgerichte sah das Gericht deshalb nach der Systematik des § 5 IFG keinen Raum.
In seiner mit Spannung erwarteten Revisionsentscheidung vom 27. November 2014 (BVerwG 7 C 19.12) hat
das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung der Vorinstanz bestätigt.
Kasten b zu Nr. 2.1.2
BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, 7 C 19.12, Rdn. 19, 22
Nach § 5 Abs. 2 IFG „ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das
Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert (vgl. Schoch, in: Informationsfreiheit und
Informationsrecht, Jahrbuch 2013, S. 123 (145 f.); Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009,
S. 206 f.). (…)“
§ 5 Abs. 2 IFG fordere „durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ lediglich, dass zwischen dem Mandat
und der Information eine - im Gesetz nicht näher spezifizierte - Verbindung besteht (…)“. Diese „Verbindung
zwischen den Angaben und dem Mandat wird im vorliegenden Fall, worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist, normativ geprägt; die begehrten Informationen betreffen die durch das Abgeordnetengesetz in
Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 48 Abs. 3 GG geregelte Amtsausstattung und damit
einen Abschnitt aus der Rechtsstellung des Abgeordneten, der die Ausübung des Mandats durch Sicherung seiner sächlichen Voraussetzungen ermöglichen soll. Der Zusammenhang mit dem Mandat ist demnach nicht lediglich ein faktischer, sondern rechtlich vorgegeben“.